Liquidation
Die Liquidation
– bedeutet die Auflösung und Abwicklung eines Unternehmens. Hierbei wird das – nach Befriedigung der Gläubiger – verbleibende Vermögen unter den Gesellschaftern verteilt.
Eine Liquidation ist erforderlich, wenn ein Unternehmen aufgelöst wird. Für die Auflösung eines Unternehmens kann es unterschiedliche Gründe geben:
- Eine Klausel im Gesellschaftsvertrag
- gesetzliche Gründe (eine Aufzählung findet sich in § 60 GmbHG,
- u.a. wegen eines Gerichtsurteils oder bei Vermögenslosigkeit der Gesellschaft.
Während der Liquidationsphase besteht die Gesellschaft unter ihrer Firma weiter, muss aber entsprechend kenntlich gemacht werden. Dies geschieht in der Regel dadurch, dass der Firma die Buchstabenfolge „i.L.“ = in Liquidation zugefügt werden. Der Hinweis ist auch auf allen Geschäftsbriefen usw. anzubringen (§ 71 GmbHG).
In der Regel erfolgt die Liquidation durch die Geschäftsführer als Liquidatoren (außer im Falle einer Insolvenz). Allerdings können die Gesellschafter entweder bereits im Gesellschaftsvertrag oder durch Beschluss der Gesellschafterversammlung auch andere Personen zum Liquidator ernennen. Die Liquidatoren übernehmen in der Abwicklungsphase die Aufgaben der Geschäftsführung.
Die Liquidatoren haben die laufenden Geschäfte zu Ende zu bringen, die Verpflichtungen der aufgelösten Gesellschaft zu erfüllen, die Forderungen der GmbH einzuziehen und das Vermögen der Gesellschaft in Geld umzusetzen. Außerdem vertreten sie die Gesellschaft gerichtlich und außergerichtlich.
Zur Beendigung schwebender Geschäfte können die Liquidatoren auch neue Geschäfte eingehen. Dazu haben sie für den Beginn der Liquidation eine Bilanz (Eröffnungsbilanz) und einen die Eröffnungsbilanz erläuternden Bericht sowie für den Schluss eines jeden Jahres einen Jahresabschluss und einen Lagebericht aufzustellen.
Die Liquidatoren müssen die Auflösung der Gesellschaft zur Eintragung in das Handelsregister anmelden (im Falle der Insolvenz geschieht dies von Amts wegen). Außerdem ist die Auflösung von den Liquidatoren 3-mal öffentlich bekanntzumachen. Bei der Bekanntmachung sind zugleich die Gläubiger der Gesellschaft aufzufordern, sich bei der Gesellschaft zu melden.
Sofern am Ende der Liquidation noch ein Restvermögen besteht, steht dieses den Gesellschaftern entsprechend ihrer Geschäftsanteile zu. Dieses darf allerdings erst ausgezahlt werden, wenn ein Sperrjahr, das mit der dritten Bekanntmachung der Liquidation beginnt, vorüber ist. Ist die Liquidation beendet und die Schlussrechnung gelegt, so haben die Liquidatoren den Schluss der Liquidation zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden. Die Gesellschaft wird dort gelöscht. Die Bücher der liquidierten GmbH sind sodann 10 Jahre aufzubewahren.
Norm:
§§ 60, 65 ff GmbHG
Eine nicht mehr benötigte Gesellschaft z.B. eine GmbH kann jedoch auch schnell und effektiv durch Verschmelzung auf eine andere geeignete Gesellschaft wie z.B. eine englische LTD aus dem Handelsregister gelöscht werden. Weitere Informationen dazu finden Sie unter GmbH löschen