Konzern

Unter Konzern versteht man den Zusammenschluss mehrerer rechtlich selbstständiger Unternehmen mit einer einheitlichen Leitung. Nach herrschender Meinung unter den Juristen liegt die einheitliche Leitung dann vor, wenn ein Unternehmen ein anderes Unternehmen tatsächlich beherrscht. Die wirtschaftliche Selbstständigkeit der verbundenen Unternehmen ist in der Praxis durch die einheitliche Leitung beschränkt. Alle an dem Konzern beteiligten Unternehmen sind sogenannte Konzernunternehmen. Das beherrschende Unternehmen wird Mutterunternehmen genannt, die beherrschten Unternehmen bezeichnet man als Tochterunternehmen.

Das Mutterunternehmen ist gem. § 290 HGB verpflichtet, einen Konzernabschluss und einen Konzernlagebereicht zu erstellen.

Norm:

§ 290 ff HGB

§ 18 AktG