KMU-Definition
Allgemeine Erläuterungen zur definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen (KMU)
Maßgeblich für die Einstufung als Kleinstunternehmen bzw. als ein kleines oder mittleres Unternehmen ist die Empfehlung der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen ABI. der EU L 124/36 vom 20.05.2003.
Definition der KMU
Kleinstunternehmen sind Unternehmen, die
- weniger als 10 Mitarbeiter und
- einen Jahresumsatz oder eine Jahresbilanzsumme von höchstens 2 Mio. EUR haben.
Kleine Unternehmen sind Unternehmen, die
- weniger als 50 Mitarbeiter und
- einen Jahresumsatz oder eine Jahresbilanzsumme von höchstens 10 Mio. EUR haben.
Mittlere Unternehmen sind Unternehmen, die
- weniger als 250 Mitarbeiter und
- einen Jahresumsatz von höchstens 50 Mio. EUR oder eine Jahresbilanzsumme von höchstens 43 Mio. EUR haben.
Die Schwellenwerte beziehen sich auf den letzten durchgeführten Jahresabschluss. Das Antrag stellende Unternehmen erwirbt bzw. verliert den KMU-Status erst dann, wenn es in zwei aufeinander folgenden Geschäftsjahren die genannten Schwellenwerte unter- bzw. überschreitet. Bei einem neu gegründeten Unternehmen, das noch keinen Abschluss für einen vollständigen Rechnungszeitraum vorlegen kann, werden die Schwellenwerte im laufenden Geschäftsjahr nach Treu und Glauben geschätzt.
Die Mitarbeiterzahl entspricht der Zahl der Jahresarbeitseinheiten (JAE), d.h. der Anzahl der während eines Jahres beschäftigten Vollzeitarbeitnehmer. Teilzeitbeschäftigte und Saisonarbeiter werden nur entsprechend ihres Anteils an den JAE berücksichtigt. Auszubildende sind nicht zu berücksichtigen. In die Mitarbeiterzahl gehen ein: Lohn- und Gehaltsempfänger, für das Unternehmen tätige Personen, die in einem Unterordnungsverhältnis zu diesem stehen und nach nationalem Recht Arbeitnehmern gleichgestellt sind sowie mitarbeitende Eigentümer und Teilhaber, die eine regelmäßige Tätigkeit in dem Unternehmen ausüben und finanzielle Vorteile aus dem Unternehmen ziehen.
Ein Unternehmen ist kein KMU, wenn 25% oder mehr seines Kapitals oder seiner Stimmrechte direkt oder indirekt von einer oder mehreren öffentlichen Stellen oder Körperschaften des öffentlichen Rechts einzeln oder gemeinsam kontrolliert werden, ausgenommen die unter Punkt 2 genannten öffentlichen Anteilseigner.
Die Einhaltung der formalen Beurteilungskriterien darf weder zum Missbrauch noch zu einer Umgehung der KMU-Definition führen
Definition der Unternehmenstypen
Verbundene Unternehmen (VU)
sind Unternehmen, die zumindest eine der folgenden Voraussetzungen erfüllen:
- Ein Unternehmen ist verpflichtet einen konsolidierten Jahresabschluss zu erstellen;
- ein Unternehmen hält die Mehrheit der Stimmrechte der Aktionäre oder Gesellschafter eines anderen Unternehmens;
- ein Unternehmen ist berechtigt, die Mehrheit der Mitglieder des Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsgremiums eines anderen Unternehmens zu bestellen oder abzuberufen;
- ein Unternehmen ist gemäß einem mit einem anderen Unternehmen abgeschlossenen Vertrag oder aufgrund einer Klausel in dessen Satzung berechtigt. einen beherrschenden Einfluss auf dieses Unternehmen auszuüben;
- ein Unternehmen, das Aktionär oder Gesellschafter eines anderen Unternehmens ist, übt gemäß einer mit anderen Aktionären oder Gesellschaftern dieses anderen Unternehmens getroffenen Vereinbarung die alleinige Kontrolle Ober die Mehrheit der Stimmrechte von dessen Aktionären oder Gesellschaftern aus.
Die genannten Voraussetzungen für den Status des verbundenen Unternehmens gelten in gleicher Weise bei der Umkehrung der genannten Beziehungen zwischen den betrachteten Unternehmen als erfüllt.
Unternehmen, die durch ein oder mehrere andere Unternehmen untereinander in einer der o.g. Beziehungen stehen, gelten ebenfalls als verbunden.
Unternehmen, die durch eine natürliche Person oder eine gemeinsam handelnde Gruppe natürlicher Personen miteinander in einer der o.g. Beziehungen stehen, gelten gleichermaßen als verbundene Unternehmen, sofern diese Unternehmen ganz oder teilweise in demselben Markt oder in benachbarten Märkten tätig sind.
Partnerunternehmen (PU)
sind Unternehmen, die allein oder gemeinsam mit einem oder mehreren verbundenen Unternehmen einen Anteil von 25% bis einschließlich 50% des Kapitals oder der Stimmrechte an einem anderen Unternehmen halten bzw. an denen Anteile von 25% bis einschließlich 50% gehalten wird/werden.
Eigenständige Unternehmen
sind Unternehmen, die keine Anteile von 25% oder mehr des Kapitals oder der Stimmrechte an einem anderen Unternehmen halten bzw. an denen keine Anteile von 25% oder mehr gehalten werden.
Ein Unternehmen gilt jedoch weiterhin als eigenständig, auch wenn der Schwellenwert von 25% erreicht oder überschritten wird, sofern es sich um folgende Kategorien von Anteilseignern handelt und unter der Bedingung, dass diese Anteilseigner nichteinzeln oder gemeinsam mit dem betroffenen Unternehmen verbunden sind:
- -Staatliche Beteiligungsgesellschaften, Risikokapitalgesellschaften, natürliche Personen bzw. Gruppen natürlicher Personen, die regelmäßig im Bereich Risikokapitalinvestition tätig sind („Business Angels“) und die Eigenmittel in nicht börsennotierte Unternehmen investieren, sofern der Gesamtbetrag der Investition der genannten „Business Angels“ in das betroffene Unternehmen 1,25 Mio. EUR nicht überschreitet,
- Universitäten oder Forschungszentren ohne Gewinnzweck, institutionelle Anleger einschließlich regionale Entwicklungsfonds,
- autonome Gebietskörperschaften mit einem Jahreshaushalt von weniger als 10 Mio. EUR und weniger als 5000 Einwohnern.
Prüfschema für KMU
Das Antrag stellende Unternehmen muss selbständig prüfen, ob es die Kriterien eines KMU erfüllt. Weitere Angaben sind nicht erforderlich. Ist der Antragsteller kein eigenständiges Unternehmen, sind mögliche Beziehungen zu anderen Unternehmen (sowohl zur „Mutter“ als auch zur „Tochter“) zu berücksichtigen. Je nach Ausprägung dieser Beziehungen kann der Antragsteller den Status eines verbundenen und/oder Partnerunternehmens haben. Hat der Antragsteller den Status eines verbundenen Unternehmens, so sind alle verbundenen Unternehmen dieses verbundenen Unternehmens sowie alle Partnerunternehmen der verbundenen Unternehmen zu berücksichtigen. Weitere Beziehungen der Partnerunternehmen bleiben außer Acht. Hat der Antragsteller den Status eines Partnerunternehmens, so sind alle verbundenen Unternehmen des Partnerunternehmens zu berücksichtigen. Weitere mögliche Partnerunternehmen der verbundenen Unternehmen bleiben außer Acht. Das Prüfschema Ist für jede direkte Beziehung zu durchlaufen.
Berechnungsschema bei verbundenen Unternehmen und/oder Partnerunternehmen
Die Grundlage für die Berechnung der Schwellenwerte bildet das in der Anlage 2 beigefügte Berechnungsschema mit den Berechnungsbögen. Ist das Antrag stellende Unternehmen ein Partnerunternehmen bzw. ein verbundenes Unternehmen, das keinen konsolidierten Jahresabschluss erstellt und auch nicht durch Konsolidierung in eine andere Bilanz einbezogen wird, sind die Daten dieses Unternehmens in das Deckblatt des Berechnungsbogens (Anlage 3) unter der Rubrik ,,Antragsteller“ einzutragen. Für jede direkte Beziehung mit einem Anteil ab 25% zu einem anderen Unternehmen ist jeweils ein Anhang A (Anlage 4) und /oder B (Anlage 5) des Berechnungsbogens auszufüllen. Berechnungsbogen Anhang A (verbundene Unternehmen): Handelt es sich bei der direkten Beziehung um ein verbundenes Unternehmen, ist der Anhang A zu verwenden. Sowohl die Daten für dieses verbundene Unternehmen als auch die Daten für alle diesem Unternehmen nachgeschalteten verbundenen Unternehmen sind in voller Höhe zu berücksichtigen.
Die Daten für Partnerunternehmen auf der Ebene der verbundenen Unternehmen sind quotal in Höhe der Beteiligung anzugeben. Die Quote bestimmt sich nach Kapitalanteil oder Stimmrechtsanteil Maßgebend ist der höhere Wert. Bei wechselseitigen Kapitalbeteiligungen wird der höhere dieser Anteile herangezogen.
Wird ein konsolidierter Jahresabschluss erstellt, müssen die Angaben aus diesem Abschluss in den Berechnungsbogen übernommen werden.
Berechnungsbogen Anhang B (Partnerunternehmen):
Handelt es sich bei der direkten Beziehung um ein Partnerunternehmen, ist der Anhang B zu verwenden. Dabei sind die Daten des Partnerunternehmens quotal in Höhe der Beteiligung anzusetzen. Für jedes mit dem Partnerunternehmen verbundene Unternehmen sind die Daten ebenfalls mit der Quote des Partnerunternehmens anzusetzen. Die Quote bestimmt sich nach Kapitalanteil oder Stimmrechtsanteil Maßgebend ist der höhere Wert. Bei wechselseitigen Kapitalbeteiligungen wird der höhere dieser Anteile herangezogen.
Mögliche Konstellation:
Antrag stellendes Unternehmen
Wird ein konsolidierter Jahresabschluss erstellt, müssen die Angaben aus diesem Abschluss in den Berechnungsbogen übernommen werden.
Berechnungsbogen Deckblatt:
Die Ergebnisse aus allen Anhängen A und B sind auf das Deckblatt zu übertragen.
- Ergebnis
Das Antrag stellende Unternehmen ist ein KMU, wenn die Anzahl der Mitarbeiter insgesamt kleiner als 250 ist. Zudem darf die Summe der Jahresumsätze höchstens 50 Mio. EUR oder die addierten Bilanzsummen höchstens 43 Mio. EUR betragen.
Quelle: KFW-Mittelstandsbank