Kapitalerhaltung
Kapitalerhaltung
Aus dem Grundsatz des Gläubigerschutzes folgt, dass das zur Aufrechterhaltung des Stammkapitals erforderliche Vermögen der Gesellschaft nur an die Gesellschafter ausgezahlt werden darf, wenn die Zahlung durch einen Gegenleistungs- oder Rückgewähranspruch gegen den Gesellschafter gedeckt ist. Andernfalls muss der Gesellschafter den erhaltenen Betrag sofort an die Gesellschaft zurückzahlen.
Wenn ein Gesellschafter in einer Krisensituation der GmbH ein Darlehen gibt oder sonst Mittel zuführt, hat er zwar einen Rückzahlungsanspruch. Dieser ist im Falle einer Insolvenz der GmbH aber nachrangig und damit oftmals wertlos. Bereits erfolgte Rückzahlungen können innerhalb eines Jahres durch den Insolvenzverwalter angefochten und zurückgefordert werden.
Norm:
§§ 30, 31 GmbHG