Inkongruente Deckung

Begriff aus dem Insolvenzrecht. Nach § 131 InsO ist eine Rechtshandlung zur Sicherung oder Befriedigung des Insolvenzgläubigers nach den dort näher anfechtbar bezeichneten Voraussetzungen anfechtbar. Diese Anfechtungsmöglichkeiten setzen voraus, dass der Insolvenzgläubiger diese Leistung nicht oder nicht in der Art oder nicht zu der Zeit zu beanspruchen konnte, d.h. dass Leistung und Ansprüche in inkongruentem Verhältnis zueinanderstanden. Die Anfechtung bei inkongruenter Deckung ist schärfer, als bei kongruenter Deckung.