Indossament

Vermerk über die Übertragung von Wechselrechten. Der Berechtigte aus einem Wechsel, Aussteller oder Wechselnehmer, erklärt durch das Indossament, dass der Bezogene bei Fälligkeit nicht ihm, sondern einem neuen Wechselgläubiger die Wechselsumme zu zahlen hat.