Handelsregister
Das Handelsregister
– ist ein öffentliches, elektronisches Register (§ 8 HGB), in dem sich bestimmte Kaufleute und Handelsgesellschaften unter ihrem Firmennamen eintragen müssen. Das Handelsgesetzbuch (HGB) regelt die Eintragungen in das Handelsregister und hat seine rechtlichen Grundlagen in den §§ 8 bis 16 HGB. Ein allgemeines Handelsregister gibt es nicht, stattdessen werden die Handelsregister nach Regionen geführt. Mit der Eintragung in das Handelsregister wird die Unternehmensform überhaupt erst rechtsfähig. Die Eintragung der Firma erfolgt entweder in Abteilung A oder Abteilung B:
Handelsregister Abteilung A
Hier tragen sich Einzelunternehmen (e.K., e.Kfm. oder e.Kfr.), die offene Handelsgesellschaft (oHG), die Kommanditgesellschaft (KG), die UG & Co. KG, die LTD & Co. KG, die GmbH & CO. KG, sowie juristischen Personen wie z.B. Landesbanken ein.
In die Abteilung A ist von den Unternehmen einzutragen
- die Rechtsform und der Sitz des Unternehmens
- der Name des Inhabers bzw. des Gesellschafters sowie eventuelle Vertretungsbefugte
- bei Geschäftsübernahme der Haftausschluss
- die Auflösung der Gesellschaft
- das Erlöschen des Unternehmens
- die Höhe der Kommanditeinlage (nur bei KG)
- die Bestellung oder Abberufung von Prokuristen
- das Insolvenzverfahren, wenn dieses eröffnet, eingestellt oder aufgehoben worden ist
Handelsregister Abteilung B
Hier werden unter anderem die Unternehmergesellschaft (UG) haftungsbeschränkt, die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH), die Aktiengesellschaft (AG), die Kommanditgesellschaft auf Aktien (KGaA) sowie die selbständige Zweigniederlassung einer LIMITED eingetragen.
In der Abteilung B ist von den Unternehmen einzutragen
- die Rechtsform und der Sitz sowie der Gegenstand des Unternehmens
- die Bestellung oder Abberufung von Prokuristen
- die Auflösung der Gesellschaft
- das Erlöschen des Unternehmens
- das Insolvenzverfahren, wenn dieses eröffnet, eingestellt oder aufgehoben worden ist
- der Vorstand und die Höhe des Grundkapitals (nur bei AG)
- die persönlich haftenden Gesellschafter und die Höhe des Grundkapitals (nur bei KGaA)
- die Geschäftsführer und die Höhe des Stammkapitals (nur bei GmbH)
In das Handelsregister kann jedermann einsehen und in die dort eingereichten Dokumente Einsicht nehmen, da nach § 9 HGB eine Informationsfunktion hat. Nach § 10 HGB ist jede Eintragung zu veröffentlichen, wenn sie zuvor gemäß § 12 HGB in Form einer öffentlichen Beglaubigung oder notariellen Beurkundung erfolgt ist.