Gründerhaftung
Die Gründerhaftung
Bei der Gründerhaftung muss zwischen mehrere Stadien unterschieden werden:
Die Vorgründungsgesellschaft
Diese entsteht, sobald sich die Gründer (Gesellschafter) entschließen, sich zusammenzutun, um durch Gründung einer Gesellschaft zum Beispiel einer GmbH einen gemeinsamen Zweck zu verfolgen. Bereits in diesem Stadium kann die Gesellschaft die Geschäftstätigkeit aufnehmen. Gläubiger können sich in dieser Zeit sowohl an das Gesellschaftsvermögen halten, als auch die Gesellschafter in Anspruch nehmen. Die Gesellschafter haften persönlich für alle entstehenden Verbindlichkeiten wie die Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (BGB-Gesellschaft, GbR) bzw. einer OHG, wenn die GmbH bereits Geschäfte im kaufmännischen Umfang betreibt.
Aus Haftungsgründen ist es sinnvoll, wenn die Gesellschafter sich in diesem Stadium auf die unbedingt notwendigen Geschäfte beschränken.
Vor-GmbH, Vorgesellschaft
Von der Vor-GmbH oder Vorgesellschaft spricht man in dem Zeitrahmen zwischen Unterschrift unter dem notariellen Gesellschaftsvertrag – der Satzung – und der Eintragung der GmbH in das Handelsregister. Gläubigern gegenüber haftet zunächst die Vor-GmbH mit dem Gesellschaftsvermögen. Die Gläubiger können ihre Ansprüche aus Rechtsgeschäften (Verträgen) daneben aber auch an den jeweils Handelnden (i.d.R. den Geschäftsführer) richten, sogenannte Handelndenhaftung. Der Handelnde haftet unbegrenzt mit seinem Privatvermögen. Er hat allerdings einen Ersatzanspruch gegen die Vor-GmbH bzw. später gegen die GmbH (nach erfolgter Eintragung in das Handelsregister).
Im Normalfall können Gläubiger nicht auf die Gesellschafter zugreifen, allerdings hat die Rechtsprechung für verschiedene Fallgruppen eine Haftung der Gesellschafter neben der möglichen Handelnden-Haftung (als Gesellschafter-Geschäftsführer) in unterschiedlichem Unfang angenommen:
- Die Vor-GmbH muss sicherstellen, dass das Stammkapital zum Zeitpunkt der Eintragung in das Handelsregister existiert. Daher haften die Gründer gegenüber der Gesellschaft für etwa durch die Vor-GmbH ausgelöste Anlaufverluste, und zwar im Verhältnis ihrer Beteiligung an der GmbH. Dies gilt selbst dann, wenn sie ihre jeweilige Stammeinlage bereits geleistet haben. Diese sogenannte Unterbilanzhaftung
ist auf die Auffüllung des Stammkapitals beschränkt. - Scheitert die GmbH-Gründung in diesem Stadium, so kommt die sogenannte Verlustdeckungshaftung zur Anwendung. Die Gesellschafter der Vor-GmbH haften für die nach Verbrauch des Stammkapitals verbleibenden bilanziell
ausgewiesenen Verluste gegenüber der Vor-GmbH wieder anteilig gemäß ihrer Beteiligung an der GmbH (Innenhaftung). Der BGH hat allerdings für 2 Fälle eine direkte Haftung der Gesellschafter gegenüber den Gläubigern angenommen:
- Vermögenslosigkeit der Vor-GmbH,
- Gründung durch einen Gesellschafter.
Wichtig ist, dass die Beschränkung auf die Verlustdeckungshaftung nur zum Tragen kommt, wenn nach Aufgabe des Gründungsbeschlusses unmittelbar die Geschäftsaktivitäten gestoppt werden und die Vor-GmbH liquidiert wird. Andernfalls haften die Gesellschafter den Gläubigern gegenüber gesamtschuldnerisch. Die Gläubiger können jeden einzelnen Gesellschafter auf die gesamte ausstehende Summe in Anspruch nehmen, intern gibt es Ausgleichsansprüche.
Nach der Eintragung in das Handelsregister:
Mit der Eintragung in das Handelsregister entsteht die GmbH. Die Haftung der Gesellschafter ist dann auf das Stammkapital begrenzt. Die Verbindlichkeiten der Vor-GmbH sind auf die GmbH übergegangen.
Norm:
§ 11 GmbHG
Unser Tipp: Die Gründerhaftung kann durch den Kauf einer Vorrats-GmbH vermieden werden!!!