Gläubigerversammlung
Versammlung im Insolvenzverfahren, die vom Insolvenzgericht einberufen wird. Zur Teilnahme an der Versammlung sind alle absonderungsberechtigten Gläubiger, alle Insolvenz-gläubiger, der Insolvenzverwalter, die Mitglieder des Gläubigerausschusses und der Schuldner berechtigt (§ 74 Abs. 1 Insolvenzordnung).