Gewinnabführungsvertrag
Gewinnabführungsvertrag
Durch den Gewinnabführungsvertrag verpflichtet sich eine Kapitalgesellschaft, wie z. B. eine GmbH, dazu, ihren gesamten Gewinn an ein sie beherrschendes Unternehmen abzuführen. Im Gegenzug ist dieses beherrschende Unternehmen verpflichtet, einen etwa anfallenden Jahresfehlbetrag auszugleichen.
Im GmbH-Gesetz finden sich keine Regelungen zum Gewinnabführungsvertrag. Die Regelungen für Aktiengesellschaften in § 291 ff AktG werden aber analog angewendet.
Steuerrechtlich können Gewinnabführungsverträge bei Organschaftsverhältnissen anerkannt werden. Die einzelnen Voraussetzungen dazu sind in § 14 KStG geregelt. Das Einkommen der Organgesellschaft wird in diesem Fall dem Organträger (das ist das beherrschende Unternehmen) zugerechnet und nur von diesem versteuert.
Gewinnabführungsverträge müssen schriftlich geschlossen werden und bedürfen eines Beschlusses der Gesellschafterversammlung mit 3/4 Mehrheit (§ 293 AktG analog) Wegen der weitreichenden Folgen und der Einzelheiten ist eine detaillierte vorherige rechtliche Beratung unerlässlich.
Norm:
§§ 291 ff AktG (analog)
§ 14 KStG