Gewerbeuntersagung
Eine Gewerbeuntersagung findet immer dann statt, wenn der Gewerbetreibende über keine gewerbliche Zuverlässigkeit verfügt. Dazu müssen der Behörde gemäß § 35 GewO Tatsachen vorliegen, dass der Gewerbetreibende in Bezug auf sein Gewerbe als unzuverlässig gilt und somit die Allgemeinheit oder die Beschäftigten des Betriebes geschützt werden müssen. Dies ist immer dann der Fall, wenn der Gewerbetreibende nicht gewillt oder in der Lage ist, seinen Betrieb ordnungsgemäß zu führen. In diesem Fall kann ein Gewerbeuntersagungsverfahren eingeleitet werden, welches in der Folge zum ganz oder teilweisen Entzug der Gewerbeerlaubnis führen kann.
Folgende Unzuverlässigkeitsmerkmale können zu einem Gewerbeuntersagungsverfahren führen:
- steuerliche Unzuverlässigkeit: sehr spät verzögert abgegebene Steuererklärungen / Steuerzahlungen, die zu Verbindlichkeiten gegenüber dem Finanzamt führen.
- strafrechtliche Unzuverlässigkeit: Straftaten und Ordnungswidrigkeiten des Gewerbetreibenden
- Nichtbeachtung der Sozialversicherungspflicht: Sozialversicherungsbeiträge nicht abgeführt
- wirtschaftliche Unzuverlässigkeit: eidesstattliche Versicherung (Offenbarungseid) geleistet oder Insolvenz des Gewerbes, mangelnder wirtschaftlicher Leistungswille
- berufliche Unzuverlässigkeit: fachliche Mängel, mangelndes berufliches Verantwortungsbewusstsein