Gewerbesteuerpflicht
Unter der Gewerbesteuer wird eine ertragsabhängige Besteuerung des Betriebs eines Gewerbetreibenden verstanden. Freiberufler hingegen müssen keine Gewerbesteuer zahlen. Abgesehen von wenigen Ausnahmefällen, in der das Finanzamt die Verwaltung übernommen hat, wird die Gewerbesteuer von der jeweiligen Gemeinde, in der das Unternehmen ansässig ist, erhoben. Die Gewerbesteuer bemisst sich grundsätzlich nach dem Gewinn bzw. Ertrag des Gewerbebetriebs. Das genaue Ermittlungsverfahren ist im Gewerbesteuergesetz nach § 8 ff. GewStG festgelegt.
Wer unterliegt der Gewerbesteuerpflicht?
Gewerbesteuerpflichtig sind im Wesentlichen sämtliche Kapital- und Personengesellschaften sowie Einzelunternehmen. Land- und Forstwirtschaftliche Betriebe unterliegen der Gewerbesteuerpflicht, wenn sie einen Handelsregistereintrag und einen Umsatz aus gewerblichen Dienstleistungen von mindestens 5.000 € haben.
Wer ist von der Gewerbesteuer ausgenommen?
Land- und Forstwirte sowie auch Einzelunternehmer, die nicht in diese Gruppen fallen, sind von der Gewerbesteuerpflicht ausgenommen. Auch bestimmte Gruppen von Freiberuflern sind von der Gewerbesteuer befreit, wie zum Beispiel Ärzte, Anwälte, Steuerberater oder Architekten. Wichtig dabei ist die Unterscheidung zwischen Freiberuflern und Selbstständigen.