Gesellschafterliste
Gesellschafterliste
Für evtl. Gläubiger der GmbH oder beim Erwerb von GmbH-Anteilen kann es entscheidend sein, Klarheit über die einzelnen Gesellschafter zu haben. Daher schreibt das GmbH in § 40 vor, dass die Geschäftsführer nach jeder Veränderung in den Personen der Gesellschafter oder des Umfangs ihrer Beteiligung unverzüglich eine von den Geschäftsführern unterschriebene Liste über die Gesellschafter, aus welcher sich
- Name,
- Vorname,
- Geburtsdatum,
- Wohnort,
- die jeweilige Stammeinlage
ergeben, zum Handelsregister einzureichen haben. Geschäftsführer machen sich Gläubigern der Gesellschaft gegenüber schadenersatzpflichtig.
Norm:
§ 40 GmbHG
Ausblick auf die GmbH-Reform:
Durch die für den Herbst 2008 geplante Reform des GmbH-Rechts durch das MoMiG (Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen) soll u.a. der Stellenwert der Gesellschafterliste weiter erhöht werden. Die Klarheit hinsichtlich der Geschäftsanteile an einer GmbH soll zusätzlich gem. § 16 Abs. 1 GmbHG-Entwurf dadurch erhöht werden, dass künftig nur derjenige als Gesellschafter gilt, der in die bei dem Handelsregister hinterlegte Gesellschafterliste eingetragen ist.
Diejenigen, die dort eingetragen sind, gelten als Gesellschafter, der gutgläubige Erwerb von Gesellschaftsanteilen der dort eingetragenen Personen soll möglich werden. Die Eintragungen genießen öffentlichen Glauben.
Nach der diskutierten Neufassung ist der Notar zur Einreichung einer aktualisierten Gesellschafterliste verpflichtet, sofern er an der Veränderung mitgewirkt hat.