Gesamthandsgemeinschaft

Das Wesen der G. besteht darin, dass Rechte und Verbindlichkeiten den Gesamthändern gemeinsam in vollem Umfang zustehen. Eine eigene Rechtsfähigkeit hat die G. jedoch nicht. Eine G. liegt unter anderem vorbei der Gesellschaft bürgerlichen Rechts, der OHG, der KG. beim ehelichen Güterstand der Gütergemeinschaft sowie bei der ungeteilten Erbengemeinschaft (auch Auseinandersetzungsvertrag) Das Gegenteil der Gesamthandsgemeinschaft ist die Bruchteilsgemeinschaft. Hier steht den Teilhabern jeweils ein Anteil an einem Recht zu.