genehmigtes Kapital
in von der Hauptversammlung für den Vorstand beschlossener Ermächtigungsrahmen für eine ordentliche Kapitalerhöhung. Der Vorstand hat in den auf den Beschluss folgenden fünf Jahren die Möglichkeit, eine ordentliche Kapitalerhöhung bis maximal zur Höhe des genehmigten Kapitals durchzuführen (vgl. § 202 ff. AktG).