Geldwäsche

Geldwäsche

Am 27. Juni 2017 ist das neue Geldwäschegesetz in Kraft getreten und hat umfassende Änderungen gebracht. Dazu gehören unter anderem folgende Punkte:

Elektronisches Transparenzregister 19 GwG)

Das ab dem 27. Dezember gestaffelt einsehbare, zentrale Transparenzregister bietet Informationen über die sogenannten wirtschaftlich Berechtigten von (www.transparenzregister.de) Gesellschaften oder sonstige juristische Personen, sofern sie nicht beispielsweise im Handelsregister bereits vorhanden sind. Bis Anfang dieses Monats wurden die entsprechenden Angaben eingeholt.

Ausweitung des risikobasierten Ansatzes (§§ 5, 6 und 7 GwG)

Wer laut Gesetz Geldwäscheprävention betreiben muss (die so genannten Verpflichteten), braucht künftig zwingend ein Risikomanagement. das aus zwei Teilen besteht: Einer Risikoanalyse und darauf aufbauend individuelle, unternehmens- oder betriebsinternen Sicherungsmaßnahmen.

Gruppenweite Pflichten

Für Unternehmensgruppen gelten besondere Vorschriften, unter anderem muss das Mutterunternehmen die Risikoanalyse für die gesamte Gruppe, das heißt für alle gruppenangehörigen Unternehmen, Zweigstellen und -niederlassungen durchführen. Interne Sicherungsmaßnahmen müssen gruppenweit einheitlich sein, der Geldwäschebeauftragte muss eine gruppenweite Strategie zur Verhinderung von Geldwäsche erstellen und es muss der In· formationsaustausch innerhalb der Gruppe sichergestellt sein.

Meldung von Verdachtsfällen

Zuständig für die Entgegennahme der Meldung von Verdachtsfällen ist die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen (Financial lntelligence Unit“ (FJU)). Die Meldung ist noch per Fax möglich; geplant ist die Umstellung auf die Meldung über ein Online-Portal ab 2018.

 

Wer gehört zu den Verpflichteten?

Im Nichtfinanzsektor gehören dazu unter anderem Personen und Unternehmen folgender Berufsgruppen:

Güterhandler, also Personen, die gewerblich Güter veräußern, gleich auf wessen Namen oder Rechnung sie tätig sind

Finanzunternehmen im Sinne des§ 1 Absatz 3 des Kreditwesengesetzes (KWG)

Versicherunqsvermittler nach§ 59 des Versicherungsvertragsgesetzes, soweit sie Lebensversicherungen oder Unfallversicherungen mit Prämienrückgewähr vermitteln. Ausnahme: Versicherungsvermittler, die nach§ 34d Absatz 3 oder 4 der Gewerbeordnung von der Erlaubnispflicht befreit sind (§ 2 Absatz 1 Nr. 8 GwG)

Immobilienmakler, sofern sie gewerblich den Kauf oder Verkauf von Grundstücken oder grundstücksgleichen Rechten vermitteln

Rechtsbeistände, die nicht Mitglied einer Rechtsanwaltskammer sind, und registrierte Personen gemäߧ 10 des Rechtsdienstleistungsgesetzes, bereits wenn sie für ihre Mandanten an der Planung und Durchführung bestimmter Geschäfte mitwirken, beispielsweise bei der Verwaltung von Geld, Immobilien oder Wertpapieren

Dienstleister für Gesellschaften und Treuhandvermögen oder Treuhänder, wenn sie bestimmte Dienstleistungen erbringen