Fremdgeschäftsführer

Fremdgeschäftsführer

Ein Geschäftsführer, der keine Gesellschaftsanteile hat, wird als Fremdgeschäftsführer bezeichnet. Arbeitsrechtlich gelten Fremdgeschäftsführer in der Regel entsprechend der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts nicht als Arbeitnehmer der Gesellschaft. Die Arbeitsgerichte nehmen eine Arbeitnehmerstellung nur ausnahmsweise an, wenn die Fremdgeschäftsführer nicht selbstverantwortlich über Zeit und Ort der Arbeitsleistung entscheiden können. Die Sozialgerichte gehen demgegenüber aber im Normalfall davon aus, dass ein Fremdgeschäftsführer sozialversicherungspflichtig ist. Die GmbH muss daher die entsprechenden Beiträge an die Sozialversicherungsträger bzw. die Krankenkasse als Einzugsstelle abführen.

Norm:

§ 7 Abs. 1 SGB IV

Ein Geschäftsführer, der keine Gesellschaftsanteile hat, wird als Fremdgeschäftsführer bezeichnet. Arbeitsrechtlich gelten Fremdgeschäftsführer in der Regel entsprechend der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts nicht als Arbeitnehmer der Gesellschaft. Die Arbeitsgerichte nehmen eine Arbeitnehmerstellung nur ausnahmsweise an, wenn die Fremdgeschäftsführer nicht selbstverantwortlich über Zeit und Ort der Arbeitsleistung entscheiden können. Die Sozialgerichte gehen demgegenüber aber im Normalfall davon aus, dass ein Fremdgeschäftsführer sozialversicherungspflichtig ist. Die GmbH muss daher die entsprechenden Beiträge an die Sozialversicherungsträger bzw. die Krankenkasse als Einzugsstelle abführen.

Norm:

§ 7 Abs. 1 SGB IV