Einpersonen-GmbH

Einpersonen-GmbH

GmbH, deren sämtliche Anteile in der Hand einer Person, des Alleingesellschafters, liegen. Die Einpersonen-GmbH wird auch als Einmann-GmbH bezeichnet. Der Begriff führt gelegentlich zu Missverständnissen, weil mit dem Begriff „Gesellschaft“ eine Mehrzahl von Personen assoziiert wird. Die Möglichkeit einer Einpersonen-GmbH wird jedoch im GmbHG ausdrücklich zugelassen.

Auch die Einpersonen-GmbH muss die üblichen Formalien einer GmbH wie Satzung und Gesellschafterversammlung einhalten.

Ist der Alleingesellschafter gleichzeitig Geschäftsführer der GmbH, spricht man vom Alleingesellschafter-Geschäftsführer.

Norm:

§ 1 und § 35 Abs. 4 GmbHG