Eingetragene Genossenschaft (eG)

Die Eingetragene Genossenschaft (eG) ist eine juristische Person und wird gegründet, um den Erwerb oder die Wirtschaft durch einen gemeinsamen Geschäftsbetrieb zu fördern. Darunter fallen beispielsweise Wohnungs- oder Verbrauchergenossenschaften.

Die eG ist eine Körperschaft und laut GenG § 1 I dazu verpflichtet, aus den drei Organen Vorstand, Aufsichtsrat und Generalversammlung zu bestehen und Körperschaftsteuer abzuführen. Die eG basiert nicht auf Kapitalanlagen, sondern auf Mitgliedschaften. Diese sind in ihrer Anzahl beliebig. Zur Gründung sind mindestens drei Personen, aber keine Mindestkapitaleinlage notwendig – vorausgesetzt, die Prüfung des Genossenschaftsverbandes ergibt, dass die Eigenkapitalausstattung ausreicht.

Die allgemeinen Regelungen der eG werden in einer Satzung festgelegt. In der Regel beläuft sich die Haftung nur auf das Geschäftsguthaben der einzelnen Mitglieder. Die Eingetragene Genossenschaft unterliegt dem Genossenschaftsgesetz, ist aber keine Personengesellschaft, sondern ein förderwirtschaftlicher Sonderverein. Die eG wird im Genossenschaftsregister eingetragen und ist wie eingetragene Vereine mit dem Zusatz e.V. dazu verpflichtet, die Abkürzung eG hinter dem Firmennamen anzuführen. Rechtlich gelten die Bestimmungen des BGB über eingetragene Vereine BGB §§ 24-79.