Durchgriffshaftung
Von Durchgriffshaftung spricht man, wenn die Gläubiger der GmbH ausnahmsweise (§ 13 GmbHG) nicht die GmbH in Anspruch nehmen, sondern direkt auf den oder die Gesellschafter durchgreifen können und für einen entstandenen Schaden diese haften müssen, obwohl die betreffende Gesellschaft eigentlich eine Haftungsbeschränkung besitzt.
Typischerweise kommt das infrage, wenn
- die Verwendung der juristischen Person dem Zweck der Rechtsordnung widerspricht, z. B. Konzernhaftung,
- bei Rechtsmissbrauch,
- bei planmäßigem Entzug von Vermögen der GmbH, um Gläubiger „auszutricksen“.
Besonders häufig sind dies Fälle der Vermögensvermischung (insbes. bei Ein-Personen-GmbHs). Die Durchgriffshaftung trifft einen Gesellschafter im Falle der Vermögensvermischung dann, wenn er aufgrund des von ihm wahrgenommenen Einflusses als Allein- oder Mehrheitsgesellschafter für die Vermögensvermischung verantwortlich ist. Die Durchgriffshaftung ist gesetzlich nicht geregelt, sie entwickelte sich aus der Rechtsprechung sowie der Literatur.