Deliktische Haftung
Deliktische Haftung
Deliktische Haftung ist gleichbedeutend mit „Haftung wegen unerlaubter Handlung“. Damit sind nicht Verstöße gegen vertragliche Pflichten gemeint, sondern Verstöße gegen Gesetze. Im Wesentlichen geht es dabei um Verstöße gegen die §§ 823 ff BGB. Für Geschäftsführer von GmbHs ist § 823 Abs. 2 BGB (Verletzung von Schutzgesetzen) in Verbindung mit § 266a Strafgesetzbuch (StGB) besonders relevant. Dieser Fall der deliktischen Haftung des Geschäftsführers kommt infrage, wenn er die Abführung der Arbeitnehmerbeiträge zur Sozialversicherung unterlässt. Weitere typische Fälle einer möglichen deliktischen Haftung: Sachbeschädigung, Körperverletzung, Produkthaftung.
Schadenersatzansprüche wegen deliktischer Handlungen können zusätzlich neben Ansprüchen auf Schadenersatz wegen der Verletzung vertraglicher Pflichten stehen. Geschäftsführer und GmbH haften ggf. als Gesamtschuldner (§ 840 BGB).
Für Schadenersatzansprüche aus deliktischer Haftung haftet der Geschäftsführer persönlich mit seinem Privatvermögen.
Norm:
§§ 823 ff BGB