Common Reporting Standard
Der Common Reporting Standard (CRS) ist ein von der OECD initiierter einheitlicher Meldestandard, in dessen Fokus natürliche Personen und Rechtsträger (z.B. juristische Personen, Personenhandelsgesellschaften etc.) mit ausländischer Steueransässigkeit stehen. Ziel ist die Förderung von Steuerehrlichkeit in grenzüberschreitenden Sachverhalten durch den automatischen zwischenstaatlichen Austausch von steuerlich relevanten Personen- und Kontodaten.
Zur Teilnahme an dieser Initiative hat sich eine ständig steigende Zahl von Nationen verpflichtet, darunter sämtliche Staaten der Europäischen Union. Seit Beginn der Umsetzung des CRS zum 1. Januar 2016 haben sich daran bereits mehr als 50 Nationen beteiligt. Durch die Umsetzung in nationales Recht betrifft CRS Finanzdienstleister in allen teilnehmenden Staaten, dies löst weitreichende Identifikations- und Berichtspflichten aus.
Gesetzliche Anforderungen an Finanzinstitute
Die Banken sind in allen teilnehmenden Staaten gesetzlich verpflichtet, steuerliche Selbstauskünfte ihrer Kunden einzuholen und steuerliche Ansässigkeiten und Steueridentifikationsnummern zu ermitteln, sofern das Land Steueridentifikationsnummern ausgibt.
Hiervon ebenfalls betroffen sind wirtschaftlich Berechtigte von Firmenkonten oder wirtschaftlich Berechtigte an Unterkonten oder Produkten, welche auf Veranlassung eines Dritten geführt oder genutzt werden. Wirtschaftlich Berechtigte in diesem Sinne können sowohl natürliche Personen als auch Rechtsträger sein. Sofern der wirtschaftlich Berechtigte ein Rechtsträger ist, muss die Bank ihre Identifikations- und Meldepflicht auch auf die natürliche(n) Person(en) ausweiten, die – direkt oder indirekt – aufgrund ihres Kapital- oder Stimmrechtsanteils oder in sonstiger Weise einen beherrschenden Einfluss auf den wirtschaftlich berechtigten Rechtsträger ausüben. Nach Maßgabe der festgestellten ausländischen Steueransässigkeit(en) sind Finanzinstitute aller teilnehmenden Nationen verpflichtet, in einer jährlichen Meldung Personen-, Konto- und Kapitalertragsdaten ihrer Kunden (dies schließt gegebenenfalls die wirtschaftlich Berechtigten und beherrschenden Personen ein) an die jeweilige nationale Steuerbehörde zu melden. Die Meldung der erforderlichen Daten erfolgt elektronisch unter Wahrung von Datenschutz und Datensicherheit. Es erfolgt kein Steuereinbehalt durch die Banken