Bürgschaft
Verpflichtung einer Person gegenüber dem Gläubiger eines Dritten, für die Erfüllung der Verbindlichkeit des Dritten einzustehen (vgl. §§ 765 ff. BGB).
Verpflichtung einer Person gegenüber dem Gläubiger eines Dritten, für die Erfüllung der Verbindlichkeit des Dritten einzustehen (vgl. §§ 765 ff. BGB).