Börsenprospekt
Für Wertpapiere, die zum Handel an einer Börse zugelassen werden sollen, muss zuvor in den Pflichtblättern der Börse ein Prospekt (in Anzeigeform) veröffentlicht werden. Zweck ist die ausreichende Information der Öffentlichkeit über das Wertpapier und den Emittenten. Welche Information gegeben werden müssen, ist vorgeschrieben, u.a: Entwicklung und Geschichte des Unternehmens oder der Gesellschaft, Geschäftsbereich und Tätigkeit, Zukunftsaussichten, namentliche Nennung, aller Vorstands- und Aufsichtsratsmitglieder und der letzte Jahresabschluss (Bilanz mit Gewinn- und Verlustrechnung) Der Prospekt ist der Zulassungsstelle vorzulegen, die den Informationsgehalt überprüft. Nach dem Börsengesetz können nur die Pfandbriefanstalten von der Prospektpflicht befreit werden, da sie unter staatlicher Aufsicht stehen. Der Prospekt ist amtlich notierten Wertpapieren in allen Börsenpflichtblättern, in denen der Zulassungsantrag veröffentlicht wurde, ebenfalls abzudrucken. Beim geregelten Markt enthalten die jeweiligen Börsenordnungen Bestimmungenbezüglich der Veröffentlichung des Unternehmensberichts.