Benachteiligungsanfechtung

Begriff aus dem Insolvenzrecht. Nach § 133 InsO ist eine Rechtshandlung zur Sicherung oder Befriedigung des Insolvenzgläubigers nach den dort näher anfechtbar bezeichneten Voraussetzungen anfechtbar. Voraussetzung ist, dass der Schuldner in den letzten zehn Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag diese Rechtshandlungen mit dem Vorsatz, seine Gläubiger zu benachteiligen, vorgenommen hat und dass der andere Teil zur Zeit der Handlung den Vorsatz des Schuldners kannte.