Ad-hoc-Publizität
Verpflichtung von Emittenten von Aktien, die zum Handel am amtlichen oder geregelten Markt zugelassen sind, Insidertatbestände unverzüglich zu publizieren (§ 15 Wertpapierhandelsgesetz). Dies betrifft Informationen, die noch nicht öffentlich bekannt sind und sich auf den Geschäftsverlauf und die Vermögens- und Finanzlage des Unternehmens auswirken und damit kursbeeinflussend sind.