ist eine der innovativsten Unternehmensformen für deutsche Gründer. Bei der LIMITED & Co. KG wird die englische LIMITED als Komplementär (Vollhafter) bei einer deutschen KG (Kommanditgesellschaft) eingesetzt. Die LIMITED & Co. KG als Rechtsform ist seit Jahren eine der beliebtesten Gesellschaftsformen in Deutschland. Sie liegt in ihrer Beliebtheit noch vor der LIMITED mit Zweigniederlassung.
Die LIMITED & Co. KG ist unter anderem für Gründer geeignet, die schon als Einzelunternehmer, Einzelkaufmann, oder als Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) tätig sind und nun ihre Haftung mit Hilfe der LIMITED & Co. KG begrenzen und gleichzeitig in eine kostengünstige Rechtsform wechseln wollen. Das geringe Gründungskapital der LIMITED, kombiniert mit den steuerlichen Vorteilen der KG als Personengesellschaft nutzen neben vielen klein- und mittelständischen Unternehmen und Unternehmern auch so bekannte Marken wie z.B. Rolls-Royce und Alois Müller (Müllermilch).
Viele weitere Gründer und Unternehmer haben erkannt, dass die Rechtsform der LIMITED & Co. KG eine der innovativsten Gesellschaftsformen in Deutschland ist. Die LIMITED & Co. KG ist eine zeitgemäße und wettbewerbsfähige Rechtsform für Gründer in Deutschland.
- befindet sich der juristisch eingetragene Sitz der LTD LIMITED in Großbritannien
- ist die LIMITED ausschließlich Komplementär (Vollhafter) in der deutschen KG
- muss die Gesellschaft durch einen deutschen Notar in das Handelsregister (HRA) eingetragen werden
- wird die LIMITED & Co. KG bei Gewerbe- und Finanzamt angemeldet (§ 14 GewO)
- erfolgt die Besteuerung der LIMITED & Co. KG ausschließlich nach deutschem Recht für Personengesellschaften (dadurch evtl. Steuervorteile)
Die englische LTD als Komplementär?
Wenn zwei sich streiten freut sich der Dritte: In diesem Fall können Sie sich freuen, denn das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat entschieden, dass die Übernahme der Komplementärstellung in einer nach deutschem Recht gegründeten Kommanditgesellschaft, durch eine nach englischem Recht wirksam gegründete LIMITED, keine Verpflichtung zur Anmeldung und Eintragung der LIMITED in das deutsche Handelsregister begründet.
Der Fall: Nachdem eine LIMITED & Co. KG ins Handelsregister eingetragen worden war, vertrat das Registergericht die Auffassung, dass die LIMITED, deren Zweck ausschließlich darauf gerichtet ist, die Geschäfte einer KG zu führen, im Inland über eine Niederlassung verfüge, die als Zweigniederlassung zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden sei. Der Aufforderung zur Anmeldung der Zweigniederlassung unter Androhung eines Zwangsgeldes kam die LIMITED mit der Begründung nicht nach, dass sie innerhalb der KG nur die persönlich haftende Gesellschafterin sei und hierfür ausschließlich eine Haftungsvergütung erhalte. Sie übe keine auf Gewinnerzielung gerichtete Tätigkeit und damit kein kaufmännisches Handelgewerbe aus.
Die Entscheidung – Das OLG FFM (AZ: 20W 425/07 vom 24. April 2008) hat entschieden, dass allein die Übernahme der Stellung als Komplementärin in einer nach deutschem Recht gegründeten und in das Handelsregister eingetragenen KG nicht zur Entstehung einer inländischen Zweigniederlassung, die nach §§ 13 d und 13 e HGB zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden ist, führt. Aus der in Art. 43 und 48 EG-Vertrag garantierten Niederlassungsfreiheit folgt, dass die Fähigkeit einer englischen LIMITED zur Übernahme der Komplementärstellung in einer deutschen KG und deren Eintragung in das Handelsregister nicht davon abhängig gemacht werden kann, dass die LIMITED eine inländische Zweigniederlassung zum deutschen Handelsregister anmeldet. Es besteht auch keine mit Zwangsgeld durchsetzbare Verpflichtung zur Anmeldung der Limited gem. §§ 13 d und 13 e HGB.
Es ist anerkannt, dass eine Auslandsgesellschaft durch die bloße Übernahme einer Gesellschafterstellung oder den Erwerb einer Beteiligung an einer deutschen Handels- oder Kapitalgesellschaft noch keine Zweigniederlassung im Inland begründet, da hierin nicht die Schaffung einer selbstständigen Organisationseinheit gesehen werden kann. Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass mit der Übernahme der Stellung als Komplementärin das Recht und die Pflicht zur Geschäftsführung der KG verbunden ist. Als Komplementärgesellschaft übt die LIMITED im Inland keine wirtschaftliche Geschäftstätigkeit im eignen Namen aus. Für die Wahrnehmung der Geschäftsführungsaufgaben in der KG kann sie weitgehend auf deren sachliche Ausstattung und Organisation zurückgreifen. Eine Gewinnerzielungsabsicht und eine eigene wirtschaftliche Tätigkeit am Markt ist demgegenüber mit der Übernahme der Komplementärstellung in einer KG typischerweise nicht verbunden.
Die Limited & Co. KG ist im deutschen Recht eine Sonderform der Kommanditgesellschaft (KG) und somit eine Personengesellschaft. Anders als bei einer typischen Kommanditgesellschaft ist der persönlich haftende Gesellschafter (Komplementär) keine natürliche Person, sondern meist eine britische Private Company Limited by Shares (Ltd.), seltener eine Public Limited Company (PLC). Ziel dieser gesellschaftsrechtlichen Konstruktion ist es, Haftungsrisiken für die hinter der Gesellschaft stehenden Personen auszuschließen oder zu begrenzen. Es handelt sich um eine Mischform analog zur GmbH & Co. KG oder AG & Co. KG.
Die Rechtsform der Ltd. bietet sich häufig eher zur Ergänzung einer KG an als eine GmbH, da die Gründungskosten der Limited im Vergleich wesentlich geringer sind. Zudem sind Haftung und Gesamtsteuerbelastung einer Ldt. & Co. KG begrenzter als die einer GmbH & Co. KG.
Die KG ist in das deutsche Handelsregister einzutragen. Die Besteuerung der Ltd. & Co. KG erfolgt nach dem deutschen Handels- und Steuerrecht. Für die Ltd. und die KG sind jeweils eine separateBuchführung und ein getrennter Jahresabschluss zu erstellen, was einen erhöhten Aufwand darstellt.
Im Gegensatz zu anderen Rechtsformen können bei der Ltd. & Co. KG Privatentnahmen von Kapital gemacht werden.
Kommanditgesellschaft (LTD & Co KG)
- Einleitung ………………………………………………………………………………………………………….. 1
- Gründung ………………………………………………………………………………………………………….. 2
- Geschäftsführungund Vertretung ………………………………………………………………………….. 2
- Haftung……………………………………………………………………………………………………………… 2
- Gewinn- und Verlustbeteiligung …………………………………………………………………………….. 3
- Jahresabschluss und Geschäftsbriefe ……………………………………………………………………. 3
- Änderungen im Gesellschafterbestand …………………………………………………………………… 3
7.1. Gesellschafterwechsel ………………………………………………………………………………….. 3
7.2. Kündigung und Ausschluss ……………………………………………………………………………. 3
7.3. Nachfolgeregeln ………………………………………………………………………………………….. 4
- Auflösung und Liquidation ……………………………………………………………………………………. 4
- Steuerliche Regeln ……………………………………………………………………………………………… 4
9.1. Besteuerung der KG …………………………………………………………………………………….. 4
9.2. Besteuerung der Komplementär-LTD …………………………………………………………… 5
9.3. Besteuerung der Gesellschafter der Komplementär-LTD ………………………………… 5
9.4. Besteuerung der Kommanditisten als natürliche Personen …………………………………. 6
9.5. Sonderkonstellationen ………………………………………………………………………………….. 6
- Vor- und Nachteile der LTD & Co KG ……………………………………………………………….. 6
10.1. Vorteile …………………………………………………………………………………………………….. 6
10.2. Nachteile ………………………………………………………………………………………………….. 7
10.3. Typische Erscheinungsformen ……………………………………………………………………… 7
- Einleitung
Die LTD & Co KG ist eine besondere Form der Kommanditgesellschaft (KG). Sie entsteht
durch eine Kombination von LTD und mindestens einer weiteren i.d.R. natürlichen Personen
als Gesellschafter der KG.
Eine KG hat zwei Arten von Gesellschaftern: Die unbeschränkt haftenden Komplementäre und
die Kommanditisten, die lediglich mit ihrer Einlage und damit beschränkt haften. Die Besonderheit
der LTD & Co KG besteht nun darin, dass die Komplementärstellung in der KG von einer
LTD wahrgenommen wird. Hierdurch erreicht man, dass die personengesellschaftliche Struktur
einer KG mit der Haftungsbeschränkung einer LTD kombiniert wird – es entsteht eine Art
„haftungsbeschränkte Personengesellschaft“.
Da bei der LTD & Co KG zwei verschiedene Rechtsformen miteinander verbunden sind, ergeben
sich eine ganze Reihe von Besonderheiten. Gleichwohl nimmt das Gesetz nur an sehr
wenigen Stellen Bezug auf diese Gesellschaftsform, so dass der Betrieb einer solchen Gesellschaft
einen gewissen Aufwand mit sich bringt. Zu den einzelnen Vor- und Nachteilen sowie
den Anwendungsmöglichkeiten der LTD & Co KG wird am Ende dieses Merkblattes noch
eingegangen.
- Gründung
Eine LTD & Co KG entsteht wie eine KG im Innenverhältnis mit Abschluss des Gesellschaftsvertrags
zwischen Komplementär(en) und Kommanditist(en). Bei Abschluss des KGGesellschaftsvertrags
muss die Komplementär-LTD also bereits existieren, sie kann hierfür
zuvor neu gegründet worden sein oder auch schon vorher bestanden haben. Im Außenverhältnis
entsteht die KG entweder mit der Aufnahme ihrer Geschäfte oder mit der Eintragung ins
Handelsregister, wenn dies vorher erfolgt. Es sind mindestens ein Komplementär und ein
Kommanditist zur Gründung erforderlich.
Es ist zu empfehlen, ausführliche schriftliche Gesellschaftsverträge abzuschließen, weil nur so
die Verhältnisse der Gesellschaft und insbesondere der Gesellschafter untereinander zufriedenstellend
geregelt werden können. Für den KG-Gesellschaftsvertrag ist keine besondere
Form erforderlich. Im Gegensatz hierzu unterliegt der Gesellschaftsvertrag der LTD einer besonderen
Form, denn er ist notariell zu beurkunden. Für beide Vertragswerke gilt, dass sie gut
aufeinander abzustimmen sind, damit die LTD & Co KG auch reibungslos funktionieren kann.
Hierbei sollten die Kosten für eine fundierte Beratung nicht gespart werden.
Ein Mindestkapital ist für die KG nicht vorgesehen, allerdings sollte der Gesellschaftsvertrag
festlegen, welcher Gesellschafter welche Einlagen erbringt.
Die KG ist – ebenso wie eine neu gegründete Komplementär-LTD – notariell zum Handelsregister
anzumelden. Hinsichtlich der Firmierung der Gesellschaft ist zu beachten, dass KG- und
LTD-Firma sich voneinander unterscheiden müssen, wenn sie am selben Ort ansässig sind.
Hierzu reicht es aus, wenn ein besonderer Zusatz in die Firma der Komplementär-LTD eingebaut
wird, z.B. „ABC Verwaltungs-LTD“ für die „ABC LTD & Co KG“.
- Geschäftsführungund Vertretung
Die Gesch.ftsführungs- und Vertretungsaufgaben werden bei der LTD & Co KG – wie bei
jeder anderen KG auch – durch den Komplementär wahrgenommen. Komplementär ist hier nun
eine LTD, die als juristische Person ihrerseits durch ihre(n) Geschäftsführer als Vertretungsorgan
handlungsfähig ist. Im Ergebnis ist also der Geschäftsführer der Komplementär-LTD für
die KG tätig.
Der Effekt dieser Kombination von LTD- und KG-Recht ist, dass auch eine gesellschaftsfremde
dritte Person über die Bestellung zum LTD-Geschäftsführer eine KG leiten kann. Nach
dem reinen KG-Recht wäre eine solche „Fremdorganschaft“ nicht zulässig, das LTD-Recht
sieht diese Möglichkeit aber vor. Dieser Umstand ermöglicht es auch, dass die eigentlich nicht
zur Vertretung der KG befugten Kommanditisten über eine Bestellung zum LTDGeschäftsführer
die KG lenken. Sind die Kommanditisten – wie häufig – auch gleichzeitig Gesellschafter
der LTD, können sie auf diese Weise eine umfassende Leitungsbefugnis in der
gesamten LTD & Co KG sicherstellen.
- Haftung
Auch bei der Haftung spielt die besondere Struktur der LTD & Co KG eine entscheidende
Rolle: Grundsätzlich haftet ein Kommanditist mit seiner Einlage beschränkt und ein Komplementär
mit seinem gesamten Vermögen unbeschränkt. Da mit der LTD aber eine haftungsbeschränkte
Kapitalgesellschaft die Komplementärstellung einnimmt, gibt es bei der LTD &
Co. KG ausschließlich beschränkt haftende Gesellschafter.
Diese faktische Haftungsbeschränkung ist im Übrigen der Grund für den besonderen Firmenzusatz
„LTD & Co.“: Der Rechtsverkehr soll hierdurch auf die besondere Haftungssituation aufmerksam
gemacht werden.
- Gewinn- und Verlustbeteiligung
Hier gelten im Wesentlichen die Regeln des KG-Rechts: Am Ende des Wirtschaftsjahres wird
der Gewinn oder Verlust in einer Bilanz ermittelt und für jeden Gesellschafter sein Anteil berechnet.
Üblicherweise werden Kapitalkonten für die Gesellschafter geführt, auf deren Guthaben
diese jederzeit zugreifen können. Die Gewinnverteilung muss nicht dem Wert der Einlagen
entsprechen und wird in der Regel in einem Verhältnis ausgedrückt (z.B. 1:2:3 oder 1/2, 1/4,
1/4). Die Einzelheiten der Gewinn- und Verlustbeteiligung sind zwar gesetzlich geregelt, können
aber – wie in der Regel – durch den Gesellschaftsvertrag verändert werden.
Sind die Kommanditisten auch Gesellschafter der Komplementär-LTD und dort mit derselben
Anteilshöhe vertreten wie in der KG (personengleiche Gesellschaft), kann die Komplementär-
LTD auch gar keinen Kapitalanteil halten und kein Stimmrecht haben. Allerdings hat die KG
dann dafür Sorge zu tragen, dass die Ausgaben der Komplementär-LTD gedeckt sind und
diese eine Haftungsvergütung erhält – schließlich kann diese mangels Kapitalanteils nicht an
den Gewinnen der KG teilhaben.
- Jahresabschluss und Geschäftsbriefe
Da die LTD & Co KG eine Mischform aus zwei Gesellschaften ist, müssen auch zwei unabhängige
Jahresabschlüsse erstellt werden. Je nach Ausgestaltung kann die Bilanz der Komplementär-
LTD aber recht knapp ausfallen, etwa wenn sie keine eigenen Geschäfte tätigt und
von der KG lediglich Ausgleichzahlungen erhält.
Weiterhin sind beide Jahresabschlüsse im elektronischen Bundesanzeiger zu veröffentlichen.
Eigentlich betrifft diese Pflicht nur Kapitalgesellschaften, für die LTD & Co KG besteht aber
eine ausdrückliche Erweiterung dieser Pflicht.
- Änderungen im Gesellschafterbestand
In diesem Bereich kommt die Verquickung der beiden verschiedenen Gesellschaftsformen ganz
besonders zum Tragen. KG und LTD folgen unterschiedlichen Regeln, die ohne vorherige
Vereinbarung in den Gesellschaftsverträgen zu einer ungewollten Zersplitterung der Mitgesellschafter
führen können.
7.1. Gesellschafterwechsel
Soll ein Gesellschafterwechsel stattfinden, so kommen zunächst einmal unterschiedliche Formerfordernisse
zum Tragen: Bei der LTD bedarf die Abtretung eines Geschäftsanteils der
notariellen Beurkundung, während ein Kommanditanteil an der KG formlos übertragen werden
kann und lediglich notariell beglaubigt zum Handelsregister anzumelden ist.
Um ungewollte Beteiligungsstrukturen zu vermeiden, empfiehlt es sich, den Gesellschaftsvertrag
mit besonderen Sicherungsmechanismen zu versehen, z.B. die gleichlaufende Beteiligungshöhe
bei KG und LTD festzuschreiben oder besondere Einziehungsgründe für diese
Konstellationen zu begründen. Eine weitere mögliche Gestaltung wäre es, jegliche Anteilsveräußerung
unter einen Zustimmungsvorbehalt der übrigen Gesellschafter zu stellen.
7.2. Kündigung und Ausschluss
Kommt es unter den Gesellschaftern zu Konflikten, sind eindeutige Regelungen zu Kündigungsund
Ausschlussfragen sehr wichtig. Das gilt insbesondere für die LTD & Co KG, da es hier
sehr unterschiedliche gesetzliche Anordnungen gibt:
Jeder KG-Gesellschafter kann grundsätzlich mit sechsmonatiger Frist zum Ende eines Geschäftsjahres
kündigen. Das LTD-Recht sieht demgegenüber keine ordentliche Kündigung
vor. Dafür existieren oftmals bestimmte im Gesellschaftsvertrag festgelegte Ausschlussgründe.
Die Vertragswerke von LTD und KG sollten also auch hier aufeinander abgestimmt sein, insbesondere
hinsichtlich der Ausschlussgründe, da bei einer KG ansonsten nur der aufwändige
Weg einer Ausschließungsklage vor Gericht verbleibt. Auch das Thema der bei Austritt eines
Gesellschafters zu zahlenden Abfindung sollte geregelt werden.
7.3. Nachfolgeregeln
Während die Erben eines LTD-Gesellschafters gemeinschaftlich in die Rechtsposition des
Erblassers eintreten, werden die einzelnen Miterben bei der KG jeweils zu Kommanditisten in
Höhe ihres Erbanteils. Mögliche Instrumente zur Vermeidung dieser Zersplitterung in den Gesellschaftsverträgen
sind spezielle Nachfolge-, Abtretungs- oder Einziehungsklauseln. Insbesondere
in Familiengesellschaften dienen solche Klauseln dazu, die Anteilsquote der einzelnen
Familienstämme unverändert zu halten.
- Auflösung und Liquidation
Für KG und LTD gelten die jeweiligen gesetzlichen Aufl.sungsgründe, insbesondere kann die
Auflösung durch Beschluss der Gesellschafter herbeigeführt werden. In beiden Fällen gilt jedoch,
dass die Auflösung der einen Gesellschaft nicht automatisch auch die Auflösung der anderen
Gesellschaft zur Folge hat.
Eine Auflösung hat auch nicht direkt die Löschung der Gesellschaften zur Folge, sondern ist der
Einstieg in das Liquidationsverfahren. Der Gesellschaftszweck ändert sich zu einer reinen „Abwicklungsgesellschaft“.
Die Geschäfte der Gesellschaften werden abgewickelt und nach Begleichung
der Verbindlichkeiten überschüssiges Vermögen am Ende des Verfahrens an die Gesellschafter
ausgekehrt. Während das Liquidationsverfahren läuft, sind die Gesellschaften nach wie
vor existent und müssen ihren Pflichten (z.B. Abgabe einer Steuererklärung, Veröffentlich der
Bilanz) weiterhin nachkommen.
- Steuerliche Regeln
In vielen Fällen ist auch die steuerliche Behandlung der LTD & Co KG ein Motiv für ihre
Gründung. Die wesentlichen Vorschriften in diesem Bereich werden daher nachfolgend dargestellt.
Hierbei ist zwischen KG, LTD und ihren jeweiligen Gesellschaftern zu differenzieren.
Weiterhin sind für alle Beteiligten zwei Ertragsteuern (Einkommen- oder Körperschaftsteuer und
Gewerbesteuer) sowie die Umsatzsteuer zu berücksichtigen.
Betrifft der Geschäftsgegenstand auch Grundstücke oder Immobilien, ist im Rahmen der Gesellschaftsgründung
auch der Anfall von Grunderwerbsteuer einzuplanen.
Grundsätzlich wird die Komplementär-LTD wie eine LTD und die LTD & Co KG wie eine
einfache KG besteuert. Hierbei werden die Gewinne der Kommanditisten (soweit sie natürliche
Personen sind) mit der Einkommensteuer belegt und bei der Komplementär-LTD fällt Körperschaftsteuer
- Die Gewerbe- und Umsatzsteuer sind dagegen von der LTD & Co KG selbst
zu zahlen.
Zunächst hat die KG ihren Gewinn mittels Betriebsvermögensvergleichs in zwei Stufen zu ermitteln.
Hierbei gelten die allgemeinen Regeln für Personengesellschaften, so dass z.B. Sonderbilanzen
und Ergänzungsbilanzen gebildet werden können, um die besonderen Verhältnisse der
einzelnen KG-Gesellschafter abzubilden. Der Gewinn einer LTD & Co KG wird gesondert
und einheitlich festgestellt und den Gesellschaftern zugerechnet.
9.1. Besteuerung der KG
Der Gewinn wird nicht schon auf Ebene der KG mit Einkommen- oder Körperschaftsteuer besteuert,
sondern er wird den einzelnen KG-Gesellschaftern zugerechnet. Die KG selbst ist also
einkommen- und körperschaftsteuerlich „transparent“ und wird nicht selbst belastet.
Anders verhält es sich dagegen bei der Gewerbesteuer, denn hier ist die KG selbst Steuerschuldnerin.
Bemessungsgrundlage für die Gewerbesteuer ist der Gesellschaftsgewinn, ggf.
modifiziert durch die speziellen gewerbesteuerlichen Hinzurechnungs- und Kürzungsregelungen.
Von dieser Bemessungsgrundlage der KG wird noch ein Freibetrag i.H.v. 24.500 Euro abgezogen.
Der konkrete Gewerbesteuerbetrag ist abhängig von dem in der jeweiligen Gemeinde
vorliegenden Gewerbesteuerhebesatz.
Umsatzsteuerlich ist die KG als Personengesellschaft nach den dort geltenden allgemeinen
Regelungen steuerpflichtig. Leistungsaustauschverhältnisse zwischen KG und ihren Gesellschaftern
sind solange nicht umsatzsteuerbar, wie sie aus dem Gesellschaftsrecht folgen. Besteht
eine Leistung aber nicht in der Teilhabe am Gesellschaftsgewinn bzw. stellt keinen Gesellschafterbeitrag
dar, gelten die allgemeinen Regeln des Umsatzsteuerrechts.
9.2. Besteuerung der Komplementär-LTD
Grundsätzlich unterliegen die der Komplementär-LTD zustehenden Gewinnanteile der Körperschaftsteuer
i.H.v. 15 Prozent sowie der Gewerbesteuer. Eine Anrechnung der Gewerbesteuer
erfolgt nicht, es gibt auch hier keinen Freibetrag.
Hat die Komplementär-LTD keinen eigenen Geschäftsbetrieb und erzielt lediglich Einkünfte
aus ihrer Beteiligung an der KG, kann eine Gewerbesteuerzahlung vermieden werden, da Beteiligungseinkünfte
gewerbesteuerlich von der Summe des Gewinns abgezogen werden.
Umsatzsteuerlich wird die Komplementär-LTD noch nicht durch die Übernahme der Gesch.ftsführung
steuerpflichtig, weil dies ein Ausfluss ihrer Gesellschafterstellung ist. Anders
wäre es aber dann, wenn sie ein unmittelbar mit der Geschäftsführungsleistung verknüpftes
Entgelt erhält oder wenn sie neben der Geschäftsführungstätigkeit noch weitere eigene Geschäfte
tätigt.
9.3. Besteuerung der Gesellschafter der Komplementär-LTD
Im Fall der LTD & Co KG wird dieser Abschnitt nur dann relevant, wenn die Komplementär-
LTD (und nicht die KG) Gewinne erwirtschaftet und diese an ihre Gesellschafter ausschüttet.
Die Besteuerung der Gesellschafter der Komplementär-LTD richtet sich danach, ob es sich
um eine juristische Person oder um eine natürliche Person handelt.
Erhalten juristische Personen Ausschüttungen von Kapitalgesellschaften, so sind diese bei
der Körperschaft zu 95 % steuerfrei. Der Grund für diese Freistellung liegt darin, dass die
Gewinne weiterhin Teil eines Unternehmensvermögens sind und deswegen steuerlich „verstrickt“
bleiben.
Bei der Besteuerung von natürlichen Personen ist zu unterscheiden, ob die Beteiligung im
Betriebsvermögen oder im Privatvermögen gehalten wird.
Wird die Beteiligung im Betriebsvermögen gehalten, unterliegen etwaige Gewinnausschüttungen
dem Teileinkünfteverfahren, so dass die Ausschüttungen lediglich zu 60
Prozent in die Bemessungsgrundlage der Einkommensteuer einbezogen werden. Korrespondierend
dazu dürfen jedoch auch nur 60 Prozent der mit der Beteiligung im Zusammenhang
stehenden Betriebsausgaben steuerlich geltend gemacht werden.
Wird die Beteiligung im Privatvermögen gehalten, unterliegen die Erträge grundsätzlich
der Abgeltungsteuer, die von der ausschüttenden Kapitalgesellschaft geschuldet wird.
Die Ausschüttung unterliegt dem Abgeltungsteuersatz von 25 Prozent. Soweit der persönliche
Steuersatz allerdings unter 25 Prozent liegt, können die Ausschüttungen auch
in die Veranlagung des Steuerpflichtigen einbezogen werden und unterliegen dann dem
persönlichen Einkommensteuersatz. In Einzelfällen besteht auch die Option, zugunsten
des Teileinkünfteverfahrens auf die Anwendung der Abgeltungsteuer zu verzichten. Diese
Möglichkeit steht den Gesellschaftern zu, die zu mindestens 25 Prozent an der Kapitalgesellschaft
beteiligt sind, wobei bei beruflicher Tätigkeit für die Kapitalgesellschaft
auch eine Beteiligung von 1 Prozent ausreicht.
9.4. Besteuerung der Kommanditisten als natürliche Personen
In der Regel handelt es sich bei den Kommanditisten, die neben der Komplementär-LTD Gesellschafter
einer LTD & Co KG sind, um natürliche Personen. Der ihnen zustehende Gewinnanteil
aus der LTD & Co KG wird ihnen persönlich zugerechnet („Transparenzprinzip“)
und unterliegt ihrem persönlichen Einkommensteuersatz.
Da die durch die Gesellschaft entrichtete Gewerbesteuer nicht das zu versteuernde Einkommen
des Gesellschafters mindert, erfolgt eine pauschalierte Anrechnung der Gewerbesteuer, um
diese auszugleichen. Die Anrechnung erfolgt anteilig für jeden Gesellschafter und auf diejenigen
Einkommensteuerteile, die auf dessen Einkünften aus Gewerbebetrieb entfallen.
Auf der Besteuerungsebene des Kommanditisten besteht die Besonderheit, dass die Kommanditisten
ihre Gewinne und Verluste steuerlich mit anderen Einkünften verrechnen können. Dies
gilt allerdings nur eingeschränkt: Der Verlustanteil eines Kommanditisten darf weder mit anderen
Einkünften aus Gewerbebetrieb noch mit Einkünften aus anderen Einkunftsarten ausgeglichen
werden, soweit ein negatives Kapitalkonto des Kommanditisten entsteht oder sich erhöht.
9.5. Sonderkonstellationen
Eine Besonderheit für die Besteuerung gilt, wenn die Gesellschafter der Komplementär-LTD
gleichzeitig auch Kommanditisten der LTD & Co KG sind und das Tätigkeitsfeld der LTD
auf die Geschäftsführungder KG beschränkt ist (bzw. ein daneben bestehender Gewerbebetrieb
von ganz untergeordneter Bedeutung ist). In diesem Fall gehören die von den Kommanditisten
gehaltenen Anteile an der Komplementär-LTD in der Gewinnermittlung zu ihrem Sonderbetriebsvermögen
II, da die LTD-Anteile es den Kommanditisten ermöglichen, über ihre
Stellung in der Komplementär-LTD Einfluss auf die Geschäftsführung in der LTD & Co KG
auszuüben. Die Konsequenz hiervon ist, dass die Dividenden der Komplementär-LTD dann
Einkünfte aus Gewerbebetrieb darstellen. Bei natürlichen Personen als Gesellschafter unterliegen
die Dividenden insoweit dem Teileinkünfteverfahren, so dass lediglich 60 Prozent der Einnahmen
und korrespondierend dazu 60 Prozent der Ausgaben steuerlich mit dem persönlichen
Einkommensteuersatz berücksichtigt werden.
Eine weitere Besonderheit besteht für den Fall, in dem ein LTD-Gesellschafter, der zugleich
auch Kommanditist einer gewerblichen LTD & Co KG ist, die Geschäftsführung der LTD
ausübt. Der Bundesfinanzhof erkennt in diesen Fällen das Vertragsverhältnis zwischen der
LTD und dem Gesellschafter nicht an. Auch wenn das Geschäftsführergehalt bei der LTD
als Betriebsausgabe berücksichtigt wird, gehört dieses Gehalt beim Gesellschafter-
Geschäftsführer nicht zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit, sondern, da es sich um
eine Vergütung der LTD & Co KG handelt, zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb. Diese
Einkünfte sind im Gesamtgewinn der LTD & Co KG enthalten. Sollte die Komplementär-
LTD allerdings auch noch eine eigene Geschäftstätigkeit ausüben, ist die Behandlung des
Geschäftsführergehaltes gegebenenfalls aufzuteilen.
- Vor- und Nachteile der LTD & Co KG
10.1. Vorteile
Ein besonderer Vorteil besteht in der Haftungsbeschränkung, denn die LTD & Co KG
ist eine „Personengesellschaft mit beschränkter Haftung“.
Verluste der LTD & Co KG auf der Gesellschafterebene können (wenn es sich beim
Gesellschafter um eine natürliche Person handelt) in den oben beschriebenen Grenzen
mit Gewinnen anderer Einkünfte verrechnet werden.
Die alleinige Leitung des Gesamtunternehmens kann auch bei Beteiligung vieler Kommanditisten
beim Geschäftsführer der Komplementär-LTD zentriert werden.
Die Geschäftsführungkann auf einen Nichtgesellschafter übertragen werden (sog.
„Fremdgesch.ftsführung“). Dies kann z.B. bei Nachfolgesachverhalten zur Sicherung
der Unternehmensfortführung wichtig sein.
Die LTD & Co KG ist eine flexible Gesellschaftsform, weil Änderungen des Gesellschaftsvertrags
der KG nicht beurkundet werden müssen, sondern lediglich notariell zum
Handelsregister anzumelden sind, § 162 HGB.
Es besteht die Möglichkeit, durch Aufnahme von Kommanditisten flexibel neues Eigenkapital
zu beschaffen.
Wirtschaftsgüter können steuerlich buchwertneutral übertragen werden.
Höhere Fungibilität bei der Anteilsübertragung, weil steuerlich statt Anteilen Wirtschaftsgüter
übertragen werden.
Unkomplizierter Zugriff der Gesellschafter auf ihre Gewinnanteile
10.2. Nachteile
Hoher Beratungsbedarf aufgrund der komplexen Gesellschaftsstruktur.
Vergleichsweise hohe Kosten und Formalitäten beim Betrieb beider Gesellschaftsformen.
Hohe Publizitätspflichten durch Offenlegung der Jahresabschlüsse von LTD und KG.
Fehlender Kapitalmarktzugang.
10.3. Typische Erscheinungsformen
Sind die Gesellschafter der KG zugleich auch Gesellschafter der Komplementär-LTD und
stimmen die Beteiligungsverhältnisse an KG und LTD überein, so spricht man von einer
„LTD & Co KG im engeren Sinne“. Dies ist wohl die häufigste Erscheinungsform der
LTD & Co KG. Sie bietet sich beispielsweise für Familienunternehmen an, weil sie die
enge Verbundenheit der Gesellschafter bei gleichzeitig flexiblen Beteiligungsstrukturen und
beschränkter Haftung ermöglicht.
Bei der „Einheits-LTD & Co KG“ besteht das Vermögen der LTD ausschließlich in der
Beteiligung an der KG, während die KG wiederum Alleingesellschafterin der LTD ist.
LTD und KG sind also wechselseitig aneinander beteiligt, die Kommanditisten halten keine
Anteile an der LTD. Diese Konstruktion erleichtert die Unternehmensführung, weil alle
Kommanditisten über ihre KG-Beteiligung automatisch auch Gesellschafter der Komplementär-
LTD sind. So werden aufwändige Klauseln den Erhalt von Beteiligungsstrukturen bei
Gesellschafterwechsel überflüssig.
Eine „Publikums-LTD & Co KG“ operiert mit einer Vielzahl an Kommanditisten, die keine
LTD-Beteiligung halten. Hier besteht eine Trennung von Geschäftsleitung und Kapitalgebern.
In diesem Bereich ist auf ausreichende Schutzmechanismen für die Anleger zu achten, da die Rechtsprechung hier recht strenge Kriterien etabliert hat.