GmbH & Co. KG

Gesellschaft mit beschränkter Haftung & Co. KG

Es handelt sich um eine KG, bei der statt einer natürlichen Person eine GmbH persönlich haftende Gesellschafterin (Komplementärin) ist. Daher ist deren Haftung im Ergebnis wie bei einer GmbH beschränkt. Kommanditist haftet persönlich bis zur Höhe seiner Einlage. Die persönliche Haftung ist ausgeschlossen, soweit die Einlage geleistet ist.

Kaufleute, die zusätzliches Kapital benötigen, oder Gesellschafter, die keine persönliche Haftung übernehmen wollen und von der Geschäftsführung ausgeschlossen werden können. Besonderheit: Persönlich haftender Gesellschafter ist die GmbH.

  • Gründungsformalitäten sind aufwendiger als bei den oben genannten Rechtsformen.
  • Die Gesellschafter der GmbH sind meist gleichzeitig die Kommanditisten der KG.
  • Von der Höhe der Vermögenseinlage der GmbH (Komplementärin) und der jeweiligen Kommanditisten hängen die jeweiligen
  • Entscheidungsbefugnisse und natürlich auch die Verteilung der Gewinne und Verluste ab.

Kommanditgesellschaft (GmbH & Co. KG)

1. Einleitung ………………………………………………………………………………………………………….. 1
2. Gründung ………………………………………………………………………………………………………….. 2
3. Gesch.ftsführung und Vertretung ………………………………………………………………………….. 2
4. Haftung……………………………………………………………………………………………………………… 2
5. Gewinn- und Verlustbeteiligung …………………………………………………………………………….. 3
6. Jahresabschluss und Geschäftsbriefe ……………………………………………………………………. 3
7. Änderungen im Gesellschafterbestand …………………………………………………………………… 3
7.1. Gesellschafterwechsel ………………………………………………………………………………….. 3
7.2. Kündigung und Ausschluss ……………………………………………………………………………. 3
7.3. Nachfolgeregeln ………………………………………………………………………………………….. 4
8. Auflösung und Liquidation ……………………………………………………………………………………. 4
9. Steuerliche Regeln ……………………………………………………………………………………………… 4
9.1. Besteuerung der KG …………………………………………………………………………………….. 4
9.2. Besteuerung der Komplementär-GmbH …………………………………………………………… 5
9.3. Besteuerung der Gesellschafter der Komplementär-GmbH ………………………………… 5
9.4. Besteuerung der Kommanditisten als natürliche Personen …………………………………. 6
9.5. Sonderkonstellationen ………………………………………………………………………………….. 6
10. Vor- und Nachteile der GmbH & Co. KG ……………………………………………………………….. 6
10.1. Vorteile …………………………………………………………………………………………………….. 6
10.2. Nachteile ………………………………………………………………………………………………….. 7
10.3. Typische Erscheinungsformen ……………………………………………………………………… 7

1. Einleitung

Die GmbH & Co. KG ist eine besondere Form der Kommanditgesellschaft (KG). Sie entsteht
durch eine Kombination von GmbH und mindestens einer weiteren i.d.R. natürlichen Personen
als Gesellschafter der KG.
Eine KG hat zwei Arten von Gesellschaftern: Die unbeschränkt haftenden Komplementäre und
die Kommanditisten, die lediglich mit ihrer Einlage und damit beschränkt haften. Die Besonderheit
der GmbH & Co. KG besteht nun darin, dass die Komplementärstellung in der KG von einer
GmbH wahrgenommen wird. Hierdurch erreicht man, dass die personengesellschaftliche Struktur
einer KG mit der Haftungsbeschränkung einer GmbH kombiniert wird – es entsteht eine Art
„haftungsbeschränkte Personengesellschaft“.
Da bei der GmbH & Co. KG zwei verschiedene Rechtsformen miteinander verbunden sind, ergeben
sich eine ganze Reihe von Besonderheiten. Gleichwohl nimmt das Gesetz nur an sehr
wenigen Stellen Bezug auf diese Gesellschaftsform, so dass der Betrieb einer solchen Gesellschaft
einen gewissen Aufwand mit sich bringt. Zu den einzelnen Vor- und Nachteilen sowie
den Anwendungsmöglichkeiten der GmbH & Co. KG wird am Ende dieses Merkblattes noch
eingegangen.
2. Gründung
Eine GmbH & Co. KG entsteht wie eine KG im Innenverhältnis mit Abschluss des Gesellschaftsvertrags
zwischen Komplementär(en) und Kommanditist(en). Bei Abschluss des KGGesellschaftsvertrags
muss die Komplementär-GmbH also bereits existieren, sie kann hierfür
zuvor neu gegründet worden sein oder auch schon vorher bestanden haben. Im Außenverhältnis
entsteht die KG entweder mit der Aufnahme ihrer Geschäfte oder mit der Eintragung ins
Handelsregister, wenn dies vorher erfolgt. Es sind mindestens ein Komplementär und ein
Kommanditist zur Gründung erforderlich.
Es ist zu empfehlen, ausführliche schriftliche Gesellschaftsverträge abzuschließen, weil nur so
die Verhältnisse der Gesellschaft und insbesondere der Gesellschafter untereinander zufriedenstellend
geregelt werden können. Für den KG-Gesellschaftsvertrag ist keine besondere
Form erforderlich. Im Gegensatz hierzu unterliegt der Gesellschaftsvertrag der GmbH einer besonderen
Form, denn er ist notariell zu beurkunden. Für beide Vertragswerke gilt, dass sie gut
aufeinander abzustimmen sind, damit die GmbH & Co. KG auch reibungslos funktionieren kann.
Hierbei sollten die Kosten für eine fundierte Beratung nicht gespart werden.
Ein Mindestkapital ist für die KG nicht vorgesehen, allerdings sollte der Gesellschaftsvertrag
festlegen, welcher Gesellschafter welche Einlagen erbringt.
Die KG ist – ebenso wie eine neu gegründete Komplementär-GmbH – notariell zum Handelsregister
anzumelden. Hinsichtlich der Firmierung der Gesellschaft ist zu beachten, dass KG- und
GmbH-Firma sich voneinander unterscheiden müssen, wenn sie am selben Ort ansässig sind.
Hierzu reicht es aus, wenn ein besonderer Zusatz in die Firma der Komplementär-GmbH eingebaut
wird, z.B. „ABC Verwaltungs-GmbH“ für die „ABC GmbH & Co. KG“.
3. Gesch.ftsführung und Vertretung
Die Gesch.ftsführungs- und Vertretungsaufgaben werden bei der GmbH & Co. KG – wie bei
jeder anderen KG auch – durch den Komplementär wahrgenommen. Komplementär ist hier nun
eine GmbH, die als juristische Person ihrerseits durch ihre(n) Gesch.ftsführer als Vertretungsorgan
handlungsfähig ist. Im Ergebnis ist also der Gesch.ftsführer der Komplementär-GmbH für
die KG tätig.
Der Effekt dieser Kombination von GmbH- und KG-Recht ist, dass auch eine gesellschaftsfremde
dritte Person über die Bestellung zum GmbH-Gesch.ftsführer eine KG leiten kann. Nach
dem reinen KG-Recht wäre eine solche „Fremdorganschaft“ nicht zulässig, das GmbH-Recht
sieht diese Möglichkeit aber vor. Dieser Umstand ermöglicht es auch, dass die eigentlich nicht
zur Vertretung der KG befugten Kommanditisten über eine Bestellung zum GmbHGesch.ftsführer
die KG lenken. Sind die Kommanditisten – wie häufig – auch gleichzeitig Gesellschafter
der GmbH, können sie auf diese Weise eine umfassende Leitungsbefugnis in der
gesamten GmbH & Co. KG sicherstellen.
4. Haftung
Auch bei der Haftung spielt die besondere Struktur der GmbH & Co. KG eine entscheidende
Rolle: Grundsätzlich haftet ein Kommanditist mit seiner Einlage beschränkt und ein Komplementär
mit seinem gesamten Vermögen unbeschränkt. Da mit der GmbH aber eine haftungsbeschränkte
Kapitalgesellschaft die Komplementärstellung einnimmt, gibt es bei der GmbH &
Co. KG ausschließlich beschränkt haftende Gesellschafter.
Diese faktische Haftungsbeschränkung ist im Übrigen der Grund für den besonderen Firmenzusatz
„GmbH & Co.“: Der Rechtsverkehr soll hierdurch auf die besondere Haftungssituation aufmerksam
gemacht werden.
5. Gewinn- und Verlustbeteiligung
Hier gelten im Wesentlichen die Regeln des KG-Rechts: Am Ende des Wirtschaftsjahres wird
der Gewinn oder Verlust in einer Bilanz ermittelt und für jeden Gesellschafter sein Anteil berechnet.
Üblicherweise werden Kapitalkonten für die Gesellschafter geführt, auf deren Guthaben
diese jederzeit zugreifen können. Die Gewinnverteilung muss nicht dem Wert der Einlagen
entsprechen und wird in der Regel in einem Verhältnis ausgedrückt (z.B. 1:2:3 oder 1/2, 1/4,
1/4). Die Einzelheiten der Gewinn- und Verlustbeteiligung sind zwar gesetzlich geregelt, können
aber – wie in der Regel – durch den Gesellschaftsvertrag verändert werden.
Sind die Kommanditisten auch Gesellschafter der Komplementär-GmbH und dort mit derselben
Anteilshöhe vertreten wie in der KG (personengleiche Gesellschaft), kann die Komplementär-
GmbH auch gar keinen Kapitalanteil halten und kein Stimmrecht haben. Allerdings hat die KG
dann dafür Sorge zu tragen, dass die Ausgaben der Komplementär-GmbH gedeckt sind und
diese eine Haftungsvergütung erhält – schließlich kann diese mangels Kapitalanteils nicht an
den Gewinnen der KG teilhaben.
6. Jahresabschluss und Geschäftsbriefe
Da die GmbH & Co. KG eine Mischform aus zwei Gesellschaften ist, müssen auch zwei unabhängige
Jahresabschlüsse erstellt werden. Je nach Ausgestaltung kann die Bilanz der Komplementär-
GmbH aber recht knapp ausfallen, etwa wenn sie keine eigenen Geschäfte tätigt und
von der KG lediglich Ausgleichzahlungen erhält.
Weiterhin sind beide Jahresabschlüsse im elektronischen Bundesanzeiger zu veröffentlichen.
Eigentlich betrifft diese Pflicht nur Kapitalgesellschaften, für die GmbH & Co. KG besteht aber
eine ausdrückliche Erweiterung dieser Pflicht.
7. Änderungen im Gesellschafterbestand
In diesem Bereich kommt die Verquickung der beiden verschiedenen Gesellschaftsformen ganz
besonders zum Tragen. KG und GmbH folgen unterschiedlichen Regeln, die ohne vorherige
Vereinbarung in den Gesellschaftsverträgen zu einer ungewollten Zersplitterung der Mitgesellschafter
führen können.
7.1. Gesellschafterwechsel
Soll ein Gesellschafterwechsel stattfinden, so kommen zunächst einmal unterschiedliche Formerfordernisse
zum Tragen: Bei der GmbH bedarf die Abtretung eines Geschäftsanteils der
notariellen Beurkundung, während ein Kommanditanteil an der KG formlos übertragen werden
kann und lediglich notariell beglaubigt zum Handelsregister anzumelden ist.
Um ungewollte Beteiligungsstrukturen zu vermeiden, empfiehlt es sich, den Gesellschaftsvertrag
mit besonderen Sicherungsmechanismen zu versehen, z.B. die gleichlaufende Beteiligungshöhe
bei KG und GmbH festzuschreiben oder besondere Einziehungsgründe für diese
Konstellationen zu begründen. Eine weitere mögliche Gestaltung wäre es, jegliche Anteilsveräußerung
unter einen Zustimmungsvorbehalt der übrigen Gesellschafter zu stellen.
7.2. Kündigung und Ausschluss
Kommt es unter den Gesellschaftern zu Konflikten, sind eindeutige Regelungen zu Kündigungsund
Ausschlussfragen sehr wichtig. Das gilt insbesondere für die GmbH & Co. KG, da es hier
sehr unterschiedliche gesetzliche Anordnungen gibt:
Jeder KG-Gesellschafter kann grundsätzlich mit sechsmonatiger Frist zum Ende eines Geschäftsjahres
kündigen. Das GmbH-Recht sieht demgegenüber keine ordentliche Kündigung
vor. Dafür existieren oftmals bestimmte im Gesellschaftsvertrag festgelegte Ausschlussgründe.
Die Vertragswerke von GmbH und KG sollten also auch hier aufeinander abgestimmt sein, insbesondere
hinsichtlich der Ausschlussgründe, da bei einer KG ansonsten nur der aufwändige
Weg einer Ausschließungsklage vor Gericht verbleibt. Auch das Thema der bei Austritt eines
Gesellschafters zu zahlenden Abfindung sollte geregelt werden.
7.3. Nachfolgeregeln
Während die Erben eines GmbH-Gesellschafters gemeinschaftlich in die Rechtsposition des
Erblassers eintreten, werden die einzelnen Miterben bei der KG jeweils zu Kommanditisten in
Höhe ihres Erbanteils. Mögliche Instrumente zur Vermeidung dieser Zersplitterung in den Gesellschaftsverträgen
sind spezielle Nachfolge-, Abtretungs- oder Einziehungsklauseln. Insbesondere
in Familiengesellschaften dienen solche Klauseln dazu, die Anteilsquote der einzelnen
Familienstämme unverändert zu halten.
8. Auflösung und Liquidation
Für KG und GmbH gelten die jeweiligen gesetzlichen Aufl.sungsgründe, insbesondere kann die
Auflösung durch Beschluss der Gesellschafter herbeigeführt werden. In beiden Fällen gilt jedoch,
dass die Auflösung der einen Gesellschaft nicht automatisch auch die Auflösung der anderen
Gesellschaft zur Folge hat.
Eine Auflösung hat auch nicht direkt die Löschung der Gesellschaften zur Folge, sondern ist der
Einstieg in das Liquidationsverfahren. Der Gesellschaftszweck ändert sich zu einer reinen „Abwicklungsgesellschaft“.
Die Geschäfte der Gesellschaften werden abgewickelt und nach Begleichung
der Verbindlichkeiten überschüssiges Vermögen am Ende des Verfahrens an die Gesellschafter
ausgekehrt. Während das Liquidationsverfahren läuft, sind die Gesellschaften nach wie
vor existent und müssen ihren Pflichten (z.B. Abgabe einer Steuererklärung, Veröffentlich der
Bilanz) weiterhin nachkommen.
9. Steuerliche Regeln
In vielen Fällen ist auch die steuerliche Behandlung der GmbH & Co. KG ein Motiv für ihre
Gründung. Die wesentlichen Vorschriften in diesem Bereich werden daher nachfolgend dargestellt.
Hierbei ist zwischen KG, GmbH und ihren jeweiligen Gesellschaftern zu differenzieren.
Weiterhin sind für alle Beteiligten zwei Ertragsteuern (Einkommen- oder Körperschaftsteuer und
Gewerbesteuer) sowie die Umsatzsteuer zu berücksichtigen.
Betrifft der Geschäftsgegenstand auch Grundstücke oder Immobilien, ist im Rahmen der Gesellschaftsgründung
auch der Anfall von Grunderwerbsteuer einzuplanen.
Grundsätzlich wird die Komplementär-GmbH wie eine GmbH und die GmbH & Co. KG wie eine
einfache KG besteuert. Hierbei werden die Gewinne der Kommanditisten (soweit sie natürliche
Personen sind) mit der Einkommensteuer belegt und bei der Komplementär-GmbH fällt Körperschaftsteuer
an. Die Gewerbe- und Umsatzsteuer sind dagegen von der GmbH & Co. KG selbst
zu zahlen.
Zunächst hat die KG ihren Gewinn mittels Betriebsvermögensvergleichs in zwei Stufen zu ermitteln.
Hierbei gelten die allgemeinen Regeln für Personengesellschaften, so dass z.B. Sonderbilanzen
und Ergänzungsbilanzen gebildet werden können, um die besonderen Verhältnisse der
einzelnen KG-Gesellschafter abzubilden. Der Gewinn einer GmbH & Co. KG wird gesondert
und einheitlich festgestellt und den Gesellschaftern zugerechnet.

9.1. Besteuerung der KG
Der Gewinn wird nicht schon auf Ebene der KG mit Einkommen- oder Körperschaftsteuer besteuert,
sondern er wird den einzelnen KG-Gesellschaftern zugerechnet. Die KG selbst ist also
einkommen- und körperschaftsteuerlich „transparent“ und wird nicht selbst belastet.
Anders verhält es sich dagegen bei der Gewerbesteuer, denn hier ist die KG selbst Steuerschuldnerin.
Bemessungsgrundlage für die Gewerbesteuer ist der Gesellschaftsgewinn, ggf.
modifiziert durch die speziellen gewerbesteuerlichen Hinzurechnungs- und Kürzungsregelungen.
Von dieser Bemessungsgrundlage der KG wird noch ein Freibetrag i.H.v. 24.500 Euro abgezogen.
Der konkrete Gewerbesteuerbetrag ist abhängig von dem in der jeweiligen Gemeinde
vorliegenden Gewerbesteuerhebesatz.
Umsatzsteuerlich ist die KG als Personengesellschaft nach den dort geltenden allgemeinen
Regelungen steuerpflichtig. Leistungsaustauschverhältnisse zwischen KG und ihren Gesellschaftern
sind solange nicht umsatzsteuerbar, wie sie aus dem Gesellschaftsrecht folgen. Besteht
eine Leistung aber nicht in der Teilhabe am Gesellschaftsgewinn bzw. stellt keinen Gesellschafterbeitrag
dar, gelten die allgemeinen Regeln des Umsatzsteuerrechts.

9.2. Besteuerung der Komplementär-GmbH
Grundsätzlich unterliegen die der Komplementär-GmbH zustehenden Gewinnanteile der Körperschaftsteuer
i.H.v. 15 Prozent sowie der Gewerbesteuer. Eine Anrechnung der Gewerbesteuer
erfolgt nicht, es gibt auch hier keinen Freibetrag.
Hat die Komplementär-GmbH keinen eigenen Geschäftsbetrieb und erzielt lediglich Einkünfte
aus ihrer Beteiligung an der KG, kann eine Gewerbesteuerzahlung vermieden werden, da Beteiligungseinkünfte
gewerbesteuerlich von der Summe des Gewinns abgezogen werden.
Umsatzsteuerlich wird die Komplementär-GmbH noch nicht durch die Übernahme der Gesch.ftsführung
steuerpflichtig, weil dies ein Ausfluss ihrer Gesellschafterstellung ist. Anders
wäre es aber dann, wenn sie ein unmittelbar mit der Gesch.ftsführungsleistung verknüpftes
Entgelt erhält oder wenn sie neben der Gesch.ftsführungst.tigkeit noch weitere eigene Geschäfte
tätigt.
9.3. Besteuerung der Gesellschafter der Komplementär-GmbH
Im Fall der GmbH & Co. KG wird dieser Abschnitt nur dann relevant, wenn die Komplementär-
GmbH (und nicht die KG) Gewinne erwirtschaftet und diese an ihre Gesellschafter ausschüttet.
Die Besteuerung der Gesellschafter der Komplementär-GmbH richtet sich danach, ob es sich
um eine juristische Person oder um eine natürliche Person handelt.
Erhalten juristische Personen Ausschüttungen von Kapitalgesellschaften, so sind diese bei
der Körperschaft zu 95 % steuerfrei. Der Grund für diese Freistellung liegt darin, dass die
Gewinne weiterhin Teil eines Unternehmensvermögens sind und deswegen steuerlich „verstrickt“
bleiben.
Bei der Besteuerung von natürlichen Personen ist zu unterscheiden, ob die Beteiligung im
Betriebsvermögen oder im Privatvermögen gehalten wird.
Wird die Beteiligung im Betriebsvermögen gehalten, unterliegen etwaige Gewinnausschüttungen
dem Teileinkünfteverfahren, so dass die Ausschüttungen lediglich zu 60
Prozent in die Bemessungsgrundlage der Einkommensteuer einbezogen werden. Korrespondierend
dazu dürfen jedoch auch nur 60 Prozent der mit der Beteiligung im Zusammenhang
stehenden Betriebsausgaben steuerlich geltend gemacht werden.
Wird die Beteiligung im Privatvermögen gehalten, unterliegen die Erträge grundsätzlich
der Abgeltungsteuer, die von der ausschüttenden Kapitalgesellschaft geschuldet wird.
Die Ausschüttung unterliegt dem Abgeltungsteuersatz von 25 Prozent. Soweit der persönliche
Steuersatz allerdings unter 25 Prozent liegt, können die Ausschüttungen auch
in die Veranlagung des Steuerpflichtigen einbezogen werden und unterliegen dann dem
persönlichen Einkommensteuersatz. In Einzelfällen besteht auch die Option, zugunsten
des Teileinkünfteverfahrens auf die Anwendung der Abgeltungsteuer zu verzichten. Diese
Möglichkeit steht den Gesellschaftern zu, die zu mindestens 25 Prozent an der Kapitalgesellschaft
beteiligt sind, wobei bei beruflicher Tätigkeit für die Kapitalgesellschaft
auch eine Beteiligung von 1 Prozent ausreicht.
9.4. Besteuerung der Kommanditisten als natürliche Personen
In der Regel handelt es sich bei den Kommanditisten, die neben der Komplementär-GmbH Gesellschafter
einer GmbH & Co. KG sind, um natürliche Personen. Der ihnen zustehende Gewinnanteil
aus der GmbH & Co. KG wird ihnen persönlich zugerechnet („Transparenzprinzip“)
und unterliegt ihrem persönlichen Einkommensteuersatz.
Da die durch die Gesellschaft entrichtete Gewerbesteuer nicht das zu versteuernde Einkommen
des Gesellschafters mindert, erfolgt eine pauschalierte Anrechnung der Gewerbesteuer, um
diese auszugleichen. Die Anrechnung erfolgt anteilig für jeden Gesellschafter und auf diejenigen
Einkommensteuerteile, die auf dessen Einkünften aus Gewerbebetrieb entfallen.
Auf der Besteuerungsebene des Kommanditisten besteht die Besonderheit, dass die Kommanditisten
ihre Gewinne und Verluste steuerlich mit anderen Einkünften verrechnen können. Dies
gilt allerdings nur eingeschränkt: Der Verlustanteil eines Kommanditisten darf weder mit anderen
Einkünften aus Gewerbebetrieb noch mit Einkünften aus anderen Einkunftsarten ausgeglichen
werden, soweit ein negatives Kapitalkonto des Kommanditisten entsteht oder sich erhöht.
9.5. Sonderkonstellationen
Eine Besonderheit für die Besteuerung gilt, wenn die Gesellschafter der Komplementär-GmbH
gleichzeitig auch Kommanditisten der GmbH & Co. KG sind und das Tätigkeitsfeld der GmbH
auf die Gesch.ftsführung der KG beschränkt ist (bzw. ein daneben bestehender Gewerbebetrieb
von ganz untergeordneter Bedeutung ist). In diesem Fall gehören die von den Kommanditisten
gehaltenen Anteile an der Komplementär-GmbH in der Gewinnermittlung zu ihrem Sonderbetriebsvermögen
II, da die GmbH-Anteile es den Kommanditisten ermöglichen, über ihre
Stellung in der Komplementär-GmbH Einfluss auf die Gesch.ftsführung in der GmbH & Co. KG
auszuüben. Die Konsequenz hiervon ist, dass die Dividenden der Komplementär-GmbH dann
Einkünfte aus Gewerbebetrieb darstellen. Bei natürlichen Personen als Gesellschafter unterliegen
die Dividenden insoweit dem Teileinkünfteverfahren, so dass lediglich 60 Prozent der Einnahmen
und korrespondierend dazu 60 Prozent der Ausgaben steuerlich mit dem persönlichen
Einkommensteuersatz berücksichtigt werden.
Eine weitere Besonderheit besteht für den Fall, in dem ein GmbH-Gesellschafter, der zugleich
auch Kommanditist einer gewerblichen GmbH & Co. KG ist, die Gesch.ftsführung der GmbH
ausübt. Der Bundesfinanzhof erkennt in diesen Fällen das Vertragsverhältnis zwischen der
GmbH und dem Gesellschafter nicht an. Auch wenn das Gesch.ftsführergehalt bei der GmbH
als Betriebsausgabe berücksichtigt wird, gehört dieses Gehalt beim Gesellschafter-
Gesch.ftsführer nicht zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit, sondern, da es sich um
eine Vergütung der GmbH & Co. KG handelt, zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb. Diese
Einkünfte sind im Gesamtgewinn der GmbH & Co. KG enthalten. Sollte die Komplementär-
GmbH allerdings auch noch eine eigene Geschäftstätigkeit ausüben, ist die Behandlung des
Gesch.ftsführergehaltes gegebenenfalls aufzuteilen.
10. Vor- und Nachteile der GmbH & Co. KG
10.1. Vorteile
Ein besonderer Vorteil besteht in der Haftungsbeschränkung, denn die GmbH & Co. KG
ist eine „Personengesellschaft mit beschränkter Haftung“.
Verluste der GmbH & Co. KG auf der Gesellschafterebene können (wenn es sich beim
Gesellschafter um eine natürliche Person handelt) in den oben beschriebenen Grenzen
mit Gewinnen anderer Einkünfte verrechnet werden.
Die alleinige Leitung des Gesamtunternehmens kann auch bei Beteiligung vieler Kommanditisten
beim Gesch.ftsführer der Komplementär-GmbH zentriert werden.
Die Gesch.ftsführung kann auf einen Nichtgesellschafter übertragen werden (sog.
„Fremdgesch.ftsführung“). Dies kann z.B. bei Nachfolgesachverhalten zur Sicherung
der Unternehmensfortführung wichtig sein.
Die GmbH & Co. KG ist eine flexible Gesellschaftsform, weil Änderungen des Gesellschaftsvertrags
der KG nicht beurkundet werden müssen, sondern lediglich notariell zum
Handelsregister anzumelden sind, § 162 HGB.
Es besteht die Möglichkeit, durch Aufnahme von Kommanditisten flexibel neues Eigenkapital
zu beschaffen.
Wirtschaftsgüter können steuerlich buchwertneutral übertragen werden.
Höhere Fungibilität bei der Anteilsübertragung, weil steuerlich statt Anteilen Wirtschaftsgüter
übertragen werden.
Unkomplizierter Zugriff der Gesellschafter auf ihre Gewinnanteile
10.2. Nachteile
Hoher Beratungsbedarf aufgrund der komplexen Gesellschaftsstruktur.
Vergleichsweise hohe Kosten und Formalitäten beim Betrieb beider Gesellschaftsformen.
Hohe Publizitätspflichten durch Offenlegung der Jahresabschlüsse von GmbH und KG.
Fehlender Kapitalmarktzugang.
10.3. Typische Erscheinungsformen
Sind die Gesellschafter der KG zugleich auch Gesellschafter der Komplementär-GmbH und
stimmen die Beteiligungsverhältnisse an KG und GmbH überein, so spricht man von einer
„GmbH & Co. KG im engeren Sinne“. Dies ist wohl die häufigste Erscheinungsform der
GmbH & Co. KG. Sie bietet sich beispielsweise für Familienunternehmen an, weil sie die
enge Verbundenheit der Gesellschafter bei gleichzeitig flexiblen Beteiligungsstrukturen und
beschränkter Haftung ermöglicht.
Bei der „Einheits-GmbH & Co. KG“ besteht das Vermögen der GmbH ausschließlich in der
Beteiligung an der KG, während die KG wiederum Alleingesellschafterin der GmbH ist.
GmbH und KG sind also wechselseitig aneinander beteiligt, die Kommanditisten halten keine
Anteile an der GmbH. Diese Konstruktion erleichtert die Unternehmensführung, weil alle
Kommanditisten über ihre KG-Beteiligung automatisch auch Gesellschafter der Komplementär-
GmbH sind. So werden aufwändige Klauseln den Erhalt von Beteiligungsstrukturen bei
Gesellschafterwechsel überflüssig.
Eine „Publikums-GmbH & Co. KG“ operiert mit einer Vielzahl an Kommanditisten, die keine
GmbH-Beteiligung halten. Hier besteht eine Trennung von Geschäftsleitung und Kapitalgebern.
In diesem Bereich ist auf ausreichende Schutzmechanismen für die Anleger zu achten,
da die Rechtsprechung hier recht strenge Kriterien etabliert hat.
Hinweis:
Dieses Merkblatt soll – als Service Ihrer Kammer – nur erste Hinweise geben und erhebt daher
keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Obwohl es mit größtmöglicher Sorgfalt erstellt wurde, kann
eine Haftung für die inhaltliche Richtigkeit nicht übernommen werden.