Die Aktiengesellschaft ( AG )

Alternative für Mittelständler

Für wen?

Unternehmer, die zusätzliches Kapital benötigen, und/oder zum ausschließlichen Zweck der Unternehmensübertragung

Wie gründen?
Höhe der Haftung?

beschränkt auf Gesellschaftsvermögen

  • Existenzgründer haben die Möglichkeit, eine kleine AG allein zu gründen (als alleiniger Aktionär und Vorstand, sie benötigen jedoch zusätzlich drei Aufsichtsräte).
  • Sie können weitere Anleger an ihrem Vorhaben durch die Ausgabe von Aktien oder durch die Aufnahme von Kunden als Gesellschafter beteiligen.
  • Bis 500 Mitarbeiter ist keine Mitbestimmung im Aufsichtsrat vorgesehen.

Die Aktiengesellschaft

Das Gesetz beschreibt die Aktiengesellschaft als eine Gesellschaft mit eigener Rechtspersönlichkeit und einem in Aktien zerlegten Grundkapital. Für ihre Verbindlichkeiten haftet diese gegenüber Gläubigern nur mit dem Gesellschaftsvermögen (§ 1 AktG).

Die Aktiengesellschaft hat eigene Rechte und Pflichten

Die AG hat eine eigene Rechtspersönlichkeit, was bedeutet, dass sie selbst Träger von Rechten und Pflichten ist. Deshalb bezeichnet man sie als juristische Person.

Vorstand, Aufsichtsrat und Hauptversammlung handeln für die AG

Handeln kann die AG aber nicht als juristische Person als solche, sondern durch ihre Organe.

Jede AG hat drei Organe:

  • Vorstand,
  • Aufsichtsrat
  • die Hauptversammlung

Der Vorstand „leitet“ die AG. Er besteht aus mindestens einer Person. Anders als bei der GmbH können die Aktionäre dem Vorstand keine Weisungen erteilen. Bei der AG ist zwischen Vorstand und Aktionären ein drittes Organ eingeschoben, der Aufsichtsrat. Er überwacht die Geschäftsführung des Vorstands. Der Aufsichtsrat hat mindestens drei Mitglieder. Sie werden als Aktionärsvertreter von der Hauptversammlung gewählt. Unterliegt die AG der Mitbestimmung, müssen im Aufsichtsrat auch Arbeitnehmervertreter sitzen. Die Hauptversammlung ist die Versammlung der Aktionäre. Sie entscheidet über die grundlegenden Fragen der AG. Daran muss sich der Vorstand messen lassen.

Satzung als vertragliche Basis der AG

Jede AG hat einen Gesellschaftsvertrag der im Gesetz als „Satzung“ bezeichnet wird (§ 2 AktG). Bei Gründung der AG muss ein Notar diese Satzung beurkunden. Die Satzung regelt typischerweise den Namen (Firma) der AG, die Höhe und Einteilung des Grundkapitals, die Zusammensetzung und Aufgaben von Vorstand, Aufsichtsrat und Hauptversammlung sowie den Jahresabschluss und die Bekanntmachungen der AG.

Bei der Ausgestaltung der Satzung besteht kein unbegrenzter Spielraum. Sie darf von den Vorschriften des Aktiengesetzes nur abweichen, wenn dies ausdrücklich zugelassen ist. Ergänzende Regeln sind nur gestattet, soweit das Aktiengesetz keine abschließende Regelung enthält. Diese auf den ersten Blick sehr strenge Handhabe soll der Verkehrsfähigkeit der Aktie dienen, indem eben bestimmte Grundsätze immer gelten. Viele der zwingenden Vorgaben bilden außerdem nur ab, was vernünftige Partner ohnehin vereinbaren würden, z.B. Verschwiegenheits- pflichten. Mustersatzungen für (kleine) Aktiengesellschaften finden sich in Formularbüchern im Internet und im Anhang. Diese Muster sollten auf jeden Fall mit Hilfe eines fachkundigen Beraters an die eigene Situation angepasst werden.

Später kann allein die Hauptversammlung die Satzung ändern. Dazu benötigt sie eine Mehrheit von mindestens Dreiviertel des bei Beschlussfassung vertretenen Grundkapitals, sofern die Satzung nicht etwas anderes bestimmt.

Grundkapital mindestens 50.000 Euro

Die Satzung muss auch genau angeben, wie hoch das Grundkapital ist. Das Gesetz schreibt dafür mindestens 50.000 Euro vor (§ 7 AktG).

Das Grundkapital soll ausgleichen, dass den Gläubigern der AG nicht die Aktionäre persönlich, sondern nur das Gesellschaftsvermögen haftet. Dazu stellt das Gesetz zwingende Regeln über die Kapitalaufbringung und die Kapitalerhaltung auf. Sie sollen sicherstellen, dass die Aktionäre ein dem Grundkapital entsprechendes Vermögen wirklich anschaffen und es auch nicht wieder abziehen.

Grundkapital und Gesellschaftsvermögen können auseinanderfallen

Vom Grundkapital zu unterscheiden ist das tatsächliche Gesellschaftsvermögen. Es hängt davon ab, wie sich die AG finanziell entwickelt. Schon bei der Gründung können Grundkapital und Gesellschaftsvermögen auseinanderfallen, wenn Nennbetragsaktien zu einem den Nennwert übersteigenden Preis angeboten werden. Das Gesetz verlangt nicht, dass jederzeit ein Gesellschaftsvermögen in Höhe des Grundkapitals vorhanden sein muss. Die Aktionäre trifft also keine Nachschusspflicht, wenn die AG Verlust macht.

Freie Wahl zwischen Nennbetrags- und Stückaktien

Das Grundkapital einer AG ist in Aktien zerlegt. Dabei kann die Gesellschaft wählen, ob sie ihre Aktien als Nennbetrags- oder Stückaktien ausgibt. Inzwischen ist die Stückaktie bei Neuemissionen die am meisten gewählte Aktienart. Sie weist keinen ausdrücklich genannten Betrag auf. Vielmehr verkörpert jede Stückaktie einen gleich großen Anteil am Grundkapital. Man kann seine Beteiligungsquote ermitteln, indem man das Grundkapital durch die Zahl der ausgegebenen Stückaktien teilt. Beides muss in der Satzung genannt sein.

Das macht einen Vorteil der Stückaktie klar: die Aktienurkunde muss nicht jedes Mal angepasst werden, wenn eine Kapitalmaßnahme den Wert eines Anteils verändert. Genau dies muss bei einer Nennbetragsaktie geschehen. Sie lautet auf einen bestimmten, bezifferten Betrag; und zwar mindestens auf einen Euro. Der Nennbetrag bestimmt die Höhe der Einlage. Er hat nichts mit dem Wert der Aktie zu tun, der sich aus ihrem Kurs ergibt.

In jedem Fall dürfen Aktien nicht zu einem unter ihren Nennwert liegenden Preis (unter pari) ausgegeben werden. So kann z.B. eine junge 100 Nennbetragsaktie über pari zu 110 Euro am Markt untergebracht werden, nicht aber unter pari zu 90 Euro.
Aktionäre haften nicht

Für Verbindlichkeiten der AG haftet nur das Gesellschaftsvermögen. Gläubiger können sich also grundsätzlich nicht an die Aktionäre halten. Dies gilt aber erst dann, wenn die AG in das Handelsregister eingetragen ist. Vor der Eintragung haften die Gründer persönlich und unbeschränkt.

Eintragung in das Handelsregister notwendig

Unabhängig vom Gegenstand ihres Unternehmens gilt die AG als Handelsgesellschaft. Sie ist in das Handelsregister einzutragen. Mit der Eintragung wird aus der vorher bestehenden „Vor-AG“ eine AG als juristische Person

Schon eine Person kann Gründer sein

Vor der Eintragung muss die Gesellschaft aber erst einmal errichtet werden. Dies geschieht dadurch, dass ihre Satzung durch einen oder mehrere Gründer in notarieller Form festgestellt wird und die Gründer sämtliche Aktien übernehmen. Gründer können nicht nur natürliche Personen, sondern auch juristische Personen wie etwa eine GmbH oder eine andere AG sein.

Mit dem Gründungsvertrag erst zum Notar und dann zum Gericht

Mit der notariellen Beurkundung wird aus der verabredeten Vorgründungsgesellschaft eine „Vor-AG“. Die Übernahme der Aktien verpflichtet die Gründer, später ihre Einlagen zu leisten. Anschließend bestellen sie den ersten vorläufigen Aufsichtsrat sowie die Abschlussprüfer für das erste Geschäftsjahr. Sie erstellen einen Gründungsbericht, der die Grundlage der Gründungsprüfung bildet. Nachdem die Gründer ihre Einlage geleistet haben, melden sie und alle Organmitglieder die Gesellschaft zur Eintragung bei dem zuständigen Registergericht an.

Nach einer gerichtlichen Überprüfung der Anmeldung erfolgt die Eintragung in das Handelsregister: die AG erblickt jetzt das Licht der Welt.

Rechnungslegung und Publizität

Jede AG muss einen Jahresabschluss. bestehend aus der Bilanz und der Gewinn und Verlustrechnung aufstellen. Der Jahresabschluss muss um einen Bilanzanhang erweitert und durch einen Lagebericht ergänzt werden. Regelmäßig ist der Jahresabschluss von einem Abschlussprüfer zu prüfen und sodann offen zu legen. Hinsichtlich der Ausgestaltung im Einzelnen teilt das Gesetz die Kapitalgesellschaften in drei Größenklassen ein: große, mittelgroße und kleine Gesellschaften (§ 267 HGB). Allgemein kann man sagen: Je kleiner die Größenklasse, desto weniger Bilanzierungspflichten! Börsennotierte Aktiengesellschaften gelten indes durchweg als große

Kapitalgesellschaften. Die Einteilung folgt im Übrigen allein anhand bilanzrechtlicher Maßstäbe. Sie hat also nichts mit der Anzahl der Aktionäre zu tun.

Auflösung und Fortsetzung der AG

Wie für den Beginn einer AG gibt es Regeln für ihr Ende. Solche Auflösungsgründe regelt das Gesetz abschließend und zwingend. Sie können deshalb nicht durch eine Satzungsklausel ausgeschlossen werden. Ferner ist immer ein vorgeschriebenes Verfahren zu durchlaufen. Damit sollen die Gläubiger der Gesellschaft befriedigt und ggf. verbleibendes Vermögen an die Aktionäre verteilt werden. Erst danach kommt es zur Beendigung der AG. Sie wird durch Löschung im Handelsregister dokumentiert. Solange die Verteilung des Vermögens an die Aktionäre noch nicht begonnen hat, kann die aufgelöste – aber eben noch nicht erloschene – AG fortgesetzt werden.

Die „kleine“ AG

Die „Kleine AG“ ist im Grunde eine Aktiengesellschaft wie jede andere. Ihre Besonderheit liegt darin, dass sie einen überschaubaren Aktionärskreis aufweist. Dies rechtfertigt, sie von einigen Anforderungen auszunehmen, die auf Publikumsgesellschaften zugeschnitten sind. Ausschlaggebend für die einzelnen Erleichterungen ist, dass die AG nicht börsennotiert ist (so z.B. für die freiere Ergebnisverwendung) oder ihre Gesellschafter bekannt sind (so z.B. für die vereinfachte Durchführung der Hauptversammlung). Hierunter können auch „große“ Aktiengesellschaften fallen.

Kommanditgesellschaft auf Aktien

Die Kommanditgesellschaft auf Aktien (KGaA) stellt eine Mischform aus Kommanditgesellschaft und AG dar. Ihre Kapitalausstattung und die Börsengängigkeit ihrer Anteile folgen der AG. Hinsichtlich ihrer Gesellschafter gilt aber, dass mindestens einer von ihnen den Gläubigern persönlich haftet (sog. Komplementär), während die Übrigen, wie die Aktionäre einer AG, nicht persönlich haften (sog. Kommanditaktionäre).

Der Vorteil gegenüber der AG liegt darin, dass sich das Führungsorgan aus persönlich haftenden Gesellschaftern zusammensetzt. Sie sind im Gegensatz zum Vorstand einer AG in ihrer Bestellung und Abberufung von der KGaA Hauptversammlung unabhängig, weil sie als Person selbst haften. Wegen ihrer Macht gilt die KGaA mehr oder weniger als übernahmeresistent.

Wie bei einer GmbH & Co. KG lässt sich die persönliche Haftung durch die Einschaltung einer GmbH oder einer anderen beschränkt haftenden Gesellschaftsform als Komplementär

ausschließen. Erkauft wird dies alles aber mit einer komplizierten Mischung von Aktienrecht und Kommanditgesellschaftsrecht. Auch eine Einpersonengründung ist bei einer KGaA nicht möglich.

Gründung

Gründern, die nach entsprechendem Investment eine (kleine) AG betreiben möchten, stehen dafür drei Wege offen:

  1. die Neugründung
  2. der Kauf einer Mantel- oder einer Vorratsgesellschaft
  3. die Umwandlung einer bestehenden Gesellschaft in eine AG

Die Neugründung

Bei der Neugründung entsteht mit der Eintragung in das Handelsregister eine neue Gesellschaft; und zwar in der Rechtsform der AG eine eigenständige juristische Person. Vorteil der Neugründung ist. dass die neue AG mit Sicherheit von alten Forderungen unbelastet ist, da noch zu keinem Zeitpunkt Geschäfte getätigt wurden. Das Eintragungsverfahren trotz Einführung des elektronischen Handelsregisters nach wie vor mehrere Wochen, innerhalb derer die Gründer persönlich für bereits eingegangene Verbindlichkeiten der „Vor-AG“ haften.

In fünf Schritten zur AG

Das Procedere einer AG-Gründung läuft in fünf Schritten ab:

  • Erstellung und notarielle Beurkundung der Satzung mit Übernahme der Aktien;
  • Bestellung von Aufsichtsrat, Abschlussprüfern und Vorstand;
  • Gründungsbericht und Gründungsprüfung;
  • Einzahlung oder Einbringung der Einlagen;
  • Anmeldung zum Handelsregister.

Erstellung und notarielle Beurkundung der Satzung, und Aktienübernahme

Der für die Gründer entscheidende Vorgang ist, eine Satzung für die AG zu verfassen. Sie stellt den Gesellschaftsvertrag dar (§ 2 AktG). Hier werden Rechte und Pflichten der einzelnen Gesellschaftsorgane und der Aktionäre im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten geregelt. Die

Gestaltungsmöglichkeiten sind denkbar vielfältig und den wirtschaftlichen Interessen der Beteiligten untergeordnet. Bei Mustern besteht die Gefahr, dass sie gerade einen für bestimmte Gründer wichtigen Punkt auslassen und dieser deshalb leicht übersehen wird. Der gesetzlich vorgeschriebene „Mindest-Inhalt“ (§§ 23 ff. AktG), legt folgendes fest:

  • Firma und Sitz der AG;
  • Unternehmensgegenstand;
  • Höhe des Grundkapitals;
  • Zerlegung des Grundkapitals in Nennbetrags- und/oder Stückaktien,
    jeweils mit Angabe der Anzahl der Aktien und ggf. der Nennbeträge;
  • Ausstellung der Aktien auf den Inhaber oder den Namen des Aktionärs;
  • Größe des Vorstands bzw. Regeln, nach welchen die Größe bestimmt werden soll;
  • Form der Bekanntmachung.

Bei Erstellung der Satzung, sollten sich Unternehmer (Gründer) in jedem Fall fundiert beraten lassen. Dies gilt umso mehr, wenn bereits in der Gründungsphase ein Kapitalgeber hinzutritt, der nicht unbedingt gleichgerichtete Interessen mit seiner Beteiligung verfolgen muss. Sofern die Gründung noch vor Erzielung eines Investments erfolgt, empfiehlt es sich, die Satzung schlank zu halten. So können die Gestaltungswünsche späterer Investoren leichter nachgekommen werden. Die Satzung sollte schließlich auch deswegen sorgfältig ausgearbeitet werden, weil sie im Nachhinein nur mit mindestens 75 % der auf einer Hauptversammlung vertretenen Stimmen geändert werden kann (§ 179 AktG). Einige immer wiederkehrende Aspekte bei der Gestaltung der Satzung finden Sie in späteren Kapiteln.

Der Gang zum Notar
Die ausgehandelte Satzung muss durch notarielle Beurkundung festgestellt werden. Hierzu muss diese bei einem Notar – der den Satzungstext vorliest, als Urkunde festgestellt und beurkundet werden.

In dieser Urkunde ist folgendes anzugeben:

  • die Gründer;
  • bei Nennbetragsaktien der Nennbetrag; bei Stückaktien Zahl und Ausgabebetrag und,
    wenn mehrere Gattungen bestehen, die Aktiengattung, die jeder Gründer übernimmt:
  • der eingezahlte Betrag des Grundkapitals.

Wollen sich die Gründer vor dem Notar durch einen Bevollmächtigen vertreten lassen, so bedarf diese Vollmacht der notariellen Beglaubigung. Für die Beurkundung einer AG mit einem Grundkapital von 50.000 Euro fallen rund 300 Euro Notarkosten an. Die Errichtung der Gesellschaft hängt von der Übernahme der Aktien durch die Gründer ab (§ 29 AktG). Da hierfür nur Gründer zugelassen sind, die an der Errichtung der Satzung mitgewirkt haben (§ 28 AktG) und diese mit den jeweils übernommenen Aktien in der Gründungsurkunde aufzuführen sind, erfolgt die Übernahme erst dann wenn der Notar die Beurkundung abgeschlossen hat. Ab diesem Moment besteht eine vollständig errichtete Gesellschaft, die „Vor-AG“. Die AG als juristische Person entsteht allerdings erst mit der Eintragung in das Handelsregister (§ 41 Abs. 1 S. 1 AktG). Ab dann setzt die Haftungsbeschränkung auf das Gesellschaftsvermögen ein.

Vor der Eintragung droht persönliche Haftung

Geht die Gesellschaft bereits vor der Eintragung im Handelsregister Verpflichtungen ein, so haftet zunächst derjenige persönlich, welcher im Namen der Gesellschaft die Verpflichtung eingeht. Mieten etwa der frisch bestellte Vorstand oder bereits eingestellte Mitarbeiter Büroräume an, so muss derjenige, der den Mietvertrag für die „Vor-AG“ unterschreibt, damit rechnen, für die Miete aufkommen zu müssen, falls die „Vor-AG“ warum auch immer nicht zahlt. Lediglich im Innenverhältnis zur Gesellschaft gilt diese Haftung nicht. So haften die Mitglieder des Aufsichtsrats einer noch nicht eingetragenen AG nicht für Ansprüche des Vorstands aus seinem Anstellungsvertrag. Dieser soll nach der Rechtsprechung hier auch nicht schutzwürdig sein, da er die Interna der Gesellschaft kennt.

Ob und wofür die Gründer haften, die nicht selbst für die „Vor-AG“ handeln, hat die Gerichte jahrzehntelang beschäftigt und unzählige Bibliotheken gefüllt. In aller groben Kürze lässt sich sagen, dass die Gründer nach derzeitiger Ansicht des Bundesgerichtshofs jedenfalls für Gesellschaftsschulden den Gläubigern als Gesamtschuldner bis zur Höhe ihrer Einlage haften, soweit sie diese noch nicht geleistet haben.

Außerdem müssen die Gründer der AG nach deren Eintragung den Betrag erstatten, welcher dem Gesellschaftsvermögen durch Ausgaben der „Vor-AG“ fehlt, um den satzungsmäßigen Betrag des Nennkapitals zu erreichen (sog. Unterbilanz- Differenz oder auch Vorbelastungshaftung). Um derartige Risiken auszuschließen, sollte die „Vor-AG“ jegliche Geschäftsaufnahme bis zur Eintragung in das Handelsregister vermeiden.

Bestellung von Aufsichtsrat, Abschlussprüfern und Vorstand

Spätestens nach dem Gang zum Notar müssen die zu wählenden Gesellschaftsorgane personell besetzt sowie die ersten Abschlussprüfer bestellt werden.

Gestaltungsmöglichkeiten beim ersten Aufsichtsrat

Den ersten Aufsichtsrat müssen die Gründer bestellen (§ 30 AktG) und zwar bestehend aus mindestens drei Personen (§ 95 AktG). Im gesetzlichen Grundfall geschieht dies durch Wahl mit einfacher Stimmenmehrheit (analog § 133 AktG). In aller Regel wird die Satzung jedoch besondere Regeln aufstellen, z.B. Entsenderechte für bestimmte Aktionäre vorsehen (§ 101 Abs. 2 AktG) oder höhere Mehrheitserfordernisse verlangen.

Aktionäre können sich außerhalb der Satzung zu einem bestimmten Wahlverfahren untereinander verpflichten. Dies sind beliebte Mittel, um die Einfluss-Sphären verschiedener Aktionärsinteressen abzustecken. Meistens geht es darum, die Vertretung von Investoren trotz Minderheitsbeteiligung im Aufsichtsrat sicherzustellen. Die Amtszeit des ersten Aufsichtsrats kann sich maximal bis zur Beendigung der Hauptversammlung erstrecken, die über die Entlastung für das erste Rumpf- oder Vollgeschäftsjahr entscheidet.

Ebenso müssen die Gründer den oder die ersten Abschlussprüfer bestellen (§ 30 AktG), wiederum grundsätzlich mit einfacher Mehrheit. Die Prüfer sind Wirtschaftsprüfer oder Wirtschaftsprüfungs-gesellschaften. Ihre Aufgabe besteht im Wesentlichen darin, zu überprüfen. ob im ersten Rumpf- oder Vollgeschäftsjahr die gesetzlichen Buchführungs- und Bilanzierungsvorschriften sowie die Satzungsregeln beachtet sind und die Lageberichte einen zutreffenden Eindruck vermitteln. Sollte die Bestellung unterbleiben, kann die AG zwar eingetragen werden. es ist dann aber gerichtliche Ersatzbestellung möglich (§ 318 Abs. 4 HGB).

Von der Bestellung der Abschlussprüfer zu unterscheiden ist der schuldrechtliche Dienstvertrag, den die Prüfer mit der AG abschließen und der vor allem ihre Vergütung regelt. Erst dieser Vertrag stellt den Prüfungsauftrag an die Abschlussprüfer dar und wird durch den Vorstand unterzeichnet. Wegen der dargestellten Haftungsrisiken ist von einem Abschluss dieses Dienstvertrags durch die „Vor-AG“ abzuraten, solange die Eintragung fehlt. Sollte die eingetragene AG den Vertrag trotz erfolgter Bestellung der Abschlussprüfer nicht abschließen, kann das zuständige Gericht wiederum eine Ersatzbestellung vornehmen.

Weiteren Gang zum Notar vermeiden

Sowohl die Bestellung des ersten Aufsichtsrats als auch die der Abschlussprüfer muss ein Notar beurkunden (§ 30 Abs. 1 S. 2 AktG). Zweckmäßigerweise beurkundet man die Bestellung anlässlich

der Errichtung der Gesellschaft. Um sich weitere Notartermine zu sparen. Die Gründer müssen sich dazu aber über die betreffenden Personen in ausreichender Stimmenzahl einig sein.

Der Aufsichtsrat bestimmt aus seiner Mitte den Vorsitzenden und seinen oder seine Stellvertreter (§ 107 Abs. 1 AktG). Investmentverträge verpflichten hier häufig die Aktionäre, auf Aufsichtsratsmitglieder einzuwirken, eine bestimmte Person zum Vorsitzenden zu wählen, nämlich ein dem „Leadinvestor“ nahestehendes Aufsichtsratsmitglied. Eine wirksame Bindung der Aufsichtsratsmitglieder lässt sich damit jedoch nicht erzielen. Es bliebe nur die Abberufung der unbotmäßigen Aufsichtsratsmitglieder durch die Hauptversammlung (§ 103 AktG). Der nun besetzte Aufsichtsrat bestellt dann den ersten Vorstand. Die Aufsichtsratsmitglieder entscheiden dazu mit einfacher Mehrheit (§ 108 AktG). Die Satzung darf hier keine höheren Hürden aufstellen. Sie kann aber die Beschlussfähigkeit strenger regeln, z.B. dass alle Aufsichtsratsmitglieder an dem Beschluss mitwirken müssen. Die Bestellung selbst bedarf keiner Form. Über die Aufsichtsratssitzung ist jedoch ein Protokoll anzufertigen.

Die Zusammensetzung des Vorstands bestimmt sich in erster Linie nach der Satzung. Es können eine oder mehrere Personen bestellt werden (§ 77 AktG). Wiederum gilt. dass die Aufsichtsratsmitglieder schwerlich gezwungen werden können. bestimmte Personen zu Vorständen zu bestellen. Haben die Gründer andere Vorstellungen, können sie diese äußerstenfalls durch Abberufung des Aufsichtsrats durchsetzen. Die Höchstdauer der Vorstandszeit beträgt fünf Jahre (§ 84 AktG). Vielfach werden bei Neugründungen indes kürzere Amtszeiten vorgesehen. Zudem kann der Aufsichtsrat die Vorstände auch vorzeitig aus wichtigem Grund abberufen; insbesondere, wenn die Hauptversammlung dem Vorstand das Vertrauen entzieht (§ 84 Abs. 3 AktG).

Gründungsbericht und Gründungsprüfung

Die Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats müssen nun den Hergang der Gründung prüfen (§ 33 Abs. 1 AktG). Dies geschieht vor allem unter zwei Gesichtspunkten:

  • zum einen, ob die Angaben der Gründer richtig und vollständig sind. Derartig geprüft werden hier die Übernahme der Aktien, die Einlagen auf das Grundkapital, die Festsetzungen eventuell vereinbarter Sondervorteile, die Übernahme des Gründungsaufwands und die Festsetzungen eventueller Sacheinlagen (§ 34 Abs. 1 Nr. 1 AktG);
  • zum anderen, ob der Wert der Sacheinlagen oder Sachübernahmen den geringsten Ausgabebetrag der dafür zu gewährenden Aktien oder sonstigen Leistung erreicht (§ 34 Abs. 1 Nr. 2 AktG).

Über diese Punkte und alle anderen Gründungsumstände ist ein schriftlicher Gründungsbericht zu erstellen. Darin muss zudem angegeben sein. anhand welcher Bewertungsmethode die Werte bei Sacheinlagen oder Sachübernahmen ermittelt wurden (§ 34 Abs. 2 AktG}. Alle Mitglieder von Vorstand und Aufsichtsrat müssen den Gründungsbericht unterzeichnen. Er wird dann der Anmeldung zum Handelsregister beigefügt.

In bestimmten Fällen müssen über die Prüfung durch Vorstand und Aufsichtsrat hinaus externe Prüfer die Gründung prüfen; und zwar immer dann, wenn:

  • in Gründer zugleich Mitglied des Vorstands oder des Aufsichtsrats der AG ist;
  • eine Gründung mit Sacheinlagen oder Sachübernahmen vorliegt;
  • ein Mitglied des Vorstands oder des Aufsichtsrats auf eigene Rechnung über Dritte Aktien an der AG hält oder
  • einen bestimmten Vorteil, eine Entschädigung oder Belohnung im Zusammenhang mit der Gründung erhält (§ 33 Abs. 2 und Abs. 3 AktG.

Für diese zusätzliche Prüfung bestimmt das Amtsgericht, in dessen Bezirk die zu gründende AG ihren Sitz nimmt, die Prüfer. Dies geschieht nur auf Antrag der Gesellschaft. Wird die externe Prüfung notwendig, weil ein Mitglied von Vorstand oder Aufsichtsrat Gründer ist oder für ihre Rechnung Aktien übernommen worden sind. kann auch der beurkundende Notar die externe Gründungsprüfung vornehmen.

Die externen Prüfer reichen ihren Bericht noch vor Anmeldung der Gesellschaft zum Handelsregister dem Vorstand und dem Registergericht ein. Dort kann ihn jedermann einsehen (§ 34 Abs. 3 AktG).

Einzahlung oder Einbringung der Einlagen

Als nächstes muss der Vorstand dafür sorgen, dass die Gründer ihre in der Satzung vorgesehenen Einlagen leisten. Hierbei kommt es darauf an, ob es sich um Bareinlagen oder Sacheinlagen handelt.

Bareinlagen müssen die Gründer in Höhe von mindestens einem Viertel des geringsten Ausgabebetrages einzahlen; und zwar zur freien Verfügung des Vorstands. Sie dürfen bei der Gründung angefallene Steuern und Gebühren abziehen (§ 36 Abs. 1 und § 36a Abs. 1 AktG). Die Einzahlung muss auf ein Vorstands- oder Gesellschaftskonto einer Bank innerhalb eines Staates des Europäischen Wirtschaftsraumes erfolgen. Der Betrag kann dem Vorstand stattdessen auch bar gezahlt werden (§ 54 Abs. 3 AktG).

Komplizierter wird es, wenn statt Bargeld eine Sacheinlage in entsprechender Höhe geleistet werden soll, wenn also eine bestimmte Sache in das Eigentum der AG überführt werden soll. Als anerkannte Sacheinlagen gelten:

  • das Eigentum an Sachen;
  • Forderungen gegen Dritte;
  • Grundpfandrechte wie Hypotheken oder Grundschulden;
  • die dauerhafte (Gebrauchs-) Überlassung von Maschinen, Werkzeugen. etc.;
  • das Einbringen von Handelsgeschäften oder anderen Unternehmen.

Sofern sich die Gründer zu Dienstleistungen verpflichten wollen, kann dies nicht als Sacheinlage gelten (§ 27 Abs. 2 AktG).

Sacheinlagen sauber bewerten und bezeichnen

Sacheinlagen sind ausdrücklich in der Satzung zu vermerken; und zwar unter Angabe ihres wirklichen Werts, des einbringenden Gründers sowie ihrer genauen Bezeichnung (§ 27 Abs. 1 AktG). Die fehlerhafte Einbringung von Sacheinlagen – z.B. eine zu hohe Bewertung der Sacheinlage – führt zur Nachschusspflicht des einbringenden Gesellschafters. Im Insolvenzfall der AG kann dies böse Überraschungen zur Folge haben, denn nicht selten wird erst hier die Bewertung einer Sacheinlage angezweifelt.

Die Gründer müssen ihre Sacheinlagen grundsätzlich vollständig an die AG übertragen (§ 36 a Abs. 2 Satz 1 AktG). Je nach Art der Sacheinlage sind also vor Eintragung die entsprechenden Rechtsgeschäfte gegenüber der AG zu bewirken, mit denen Forderungen, Grundpfandrechte oder Nutzungs- und Gebrauchsrechte übergehen § 36 a Abs. 2 Satz 2 AktG lässt zu, dass dann, wenn ein

Vermögensgegenstand als Sacheinlage erbracht werden soll, dies innerhalb von fünf Jahren nach der Eintragung der AG ins Handelsregister „zu bewirken“ sei. Dabei lässt das Gesetz die Gründer im Unklaren, ob der schuldrechtliche Anspruch auf die Übertragung des Gegenstands erst innerhalb dieser Frist begründet werden muss oder ob er vor Eintragung vorliegen muss, aber erst innerhalb fünf Jahren vollzogen zu werden braucht. Glücklicherweise kann das Registergericht die Frist im einen wie im anderen Fall nicht überwachen. Der Sacheinleger riskiert jedoch nach Fristablauf eine Klage der AG auf Leistung.

Anmeldung zum Handelsregister und Eintragung

Jetzt kann die elektronische Anmeldung der neuen AG zum Handelsregister erfolgen; und zwar zwingend durch alle Gründer sowie sämtliche Mitglieder von Vorstand und Aufsichtsrat (§ 36 Abs.

1 AktG)! Die Anmeldung muss notariell beglaubigt werden (§ 12 Abs. 1 HGB), indem ein Notar die Echtheit der Unterschriften bestätigt. Deshalb empfiehlt es sich, Gründungen, bei denen die Einlagen problemlos sofort verfügbar sind und Einigkeit über die Personen besteht. In einem Notartermin abzuhandeln. Er umfasst dann alles von der Feststellung der Satzung über die Bestellung der Organe bis zur Beglaubigung der Anmeldung. Dazu müssen selbstverständlich alle Beteiligten einschließlich der Mitglieder der Organe anwesend oder durch notariell beglaubigte Vollmacht vertreten sein.

Die Anmeldung muss die folgenden Angaben enthalten (§ 37 AktG):

  • die Erklärung, dass die Einlagen geleistet sind und das Geld zur freien Verfügung des Vorstands steht bzw. der Wert von Sacheinlagen dem geringsten Ausgabebetrag, ggf. zuzüglich Agio, entspricht;
  • die Versicherung der Vorstandsmitglieder, dass ihrer Bestellung keine Gründe entgegenstehen wie eine Insolvenzstraftat oder ein Gewerbeverbot und dass sie über ihre unbeschränkte Auskunftspflicht aus ihrem Vorstrafenregister gegenüber dem Gericht belehrt worden sind;
  • die Art der Vertretungsbefugnis.

Ferner müssen der Anmeldung noch diese Anlagen beigefügt werden:

  • die Satzung und die Urkunden, in denen die Satzung festgestellt wurde und die Aktien von den Gründern übernommen worden sind;
  • die Nachweise über die Erbringung der Einlagen einschließlich der Berechnung des auf die Gesellschaft entfallenden Gründungsaufwands mit einzelner Auflistung, an wen nach Art und Höhe Vergütungen wegen der Gründung geflossen sind;
  • die Urkunden über die Bestellung von Vorstand und Aufsichtsrat;
  • der Gründungsbericht und die Prüfberichte der Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats sowie der Gründungsprüfer nebst deren urkundlichen Unterlagen;
  • falls der Unternehmensgegenstand einer Genehmigung bedarf (wie z.B. Tätigkeiten von Privatkliniken § 30 GewO; Maklern. Bauträgern und Baubetreuern § 34 c GewO), die entsprechende Genehmigungsurkunde;
  • Unterschriftsproben der Vorstandsmitglieder.

Firmenname klären

Nach Eingang der Anmeldung prüft das Registergericht ( das Amtsgericht bei dem für den Sitz der AG zuständigen Landgericht ) ob die Anmeldung formell und inhaltlich ordnungsgemäß ist. Hierbei kann es auch Stellungnahmen von Industrie- und Handels- sowie ggf. Handwerkskammern einholen.

Dies erfolgt in der Praxis häufig zur Frage der Zulässigkeit des gewählten Firmennamens der deshalb bereits vor der Anmeldung – durch die Gründer – bei der örtlich zuständigen Industrie- und Handelskammer geprüft werden sollte, was dazu führt, die Zeit bis zur Eintragung der AG beim Handelsregister zu verkürzen. Hierbei lässt sich ebenso klären, ob an demselben Ort bereits eine andere Firma existiert, die von der neuen Firma nicht unterscheidbar wäre. In jedem Fall muss die Firmenbezeichnung den Rechtsformzusatz „AG“ aufweisen.

Sie kann sowohl als Personenfirma (Information über Gesellschafter), als Sachfirma (Information über Geschäftstätigkeit) oder auch als reine Phantasiefirma gebildet werden. solange sie hinreichend individualisiert werden kann. Spricht nichts dagegen, trägt das Gericht die AG in das Handelsregister ein; und zwar mit:

  • Sitz und Firma;
  • Unternehmensgegenstand;
  • Höhe des Grundkapitals;
  • Datum der Feststellung der Satzung;
  • Vorstandsmitgliedern und deren Vertretungsbefugnis;
    ggf. Bestimmungen über die befristete Dauer der Gesellschaft oder über das genehmigte Kapital.

Durch die Eintragung wird die AG als juristische Person handlungsfähig und die Vorstände müssen für von ihnen für die AG geschlossene Geschäfte nicht mehr persönlich haften

Auch eine Person kann eine AG gründen

Seit Inkrafttreten des Gesetzes für kleine Aktiengesellschaften vom 02.08.1994 können auch Einzelpersonen eine sog. „Einmann-AG“ gründen. Hier werden alle Aktien an einen einzigen Aktionär ausgegeben. Im Prinzip gestaltet sich der Gründungsablauf entsprechend dem vorher ausgeführten: Der Gründer erstellt zunächst eine Satzung, nur mangels Mitgesellschaftern nicht als Gesellschaftsvertrag, sondern durch einseitigen Willensakt. Sodann erfolgen Beurkundung und Aktienübernahme, die Bestellung von Aufsichtsräten, Abschlussprüfern und Vorstand.

Der Alleinaktionär kann entweder allein oder mit anderen zum

Vorstand bestellt werden oder sich selbst in den Aufsichtsrat wählen. Eine Verschärfung gibt es für den Einmanngründer, wenn er nicht schon den gesamten Einlagenbetrag vor Eintragung der AG entrichtet, sondern etwa nur den Mindestbeitrag gern § 36 a Abs. 1 AktG.

Er hat dann die Differenz zu seiner vollständigen Einlage zu besichern {§ 36 Abs. 2 Satz 2 AktG). Hinzu tritt eine besondere Mitteilungspflicht an das Handelsregister, aus der sich ergeben muss, dass alle Aktien einem Aktionär gehören; unter Angabe seines Namens, Geburtsdatums und Wohnorts (§ 42 AktG). Diese Pflicht besteht auch, wenn zu einem späteren Zeitpunkt einmal ein Aktionär sämtliche Aktien auf sich vereinigen sollte