Gründungsaufwand = Stammkapital ?
Darf das Handelsregister die Eintragung einer UG ablehnen, wenn das Stammkapital durch die übernommenen Gründungskosten aufgebraucht wird? Wenn beispielsweise zwei Gesellschafter-Geschäftsführer (GGF) eine UG zur Eintragung ins Handelsregister anmelden und der Gesellschaftsvertrag ein Stammkapital in Höhe von 1.000 EUR vorsieht. Die von der UG zu übernehmenden Gründungskosten betragen ebenfalls 1.000 €.
In diesem Fall hatte das Registergericht die Eintragung der UG im Handelsregister abgelehnt. Die Begründung lautete: Die Gründungskosten betragen ja 100 % des Stammkapitals! Die Beschränkung der Gründungskosten auf max 300 EUR wie im Musterprotokoll für die Gründung einer Einpersonen-GmbH vorgesehen ist, wurde gefordert.
Registergericht darf Eintragung nicht ablehnen !
Die beiden GGF klagten mit Erfolg! Das Kammgericht (KG) Berlin (Az. 22 W 67/14) war nicht der Ansicht des Registergerichts. Die Gläubigerschutzvorschrift des § 26 Abs. 2 AktG ist nicht verletzt, wenn der gesellschaftsvertraglich bestimmte Gründungsaufwand genau mit dem vereinbarten Stammkapital übereinstimme.
Nach Ansicht der Berliner Richter darf das Registergericht nach § 9c Abs. 2 Nr. 2 GmbH-Gesetz die Eintragung einer mangelhaften Bestimmung des Gesellschaftsvertrages nur ablehnen, wenn sie Vorschriften verletzt, die ausschließlich oder überwiegend dem Schutz der Gläubiger der Gesellschaft oder sonst dem öffentlichen Interesse dienen.
Im Interesse der Gläubiger und Gesellschafter muss ’nur‘ sichergestellt sein, dass aus der Satzung ersichtlich ist, inwieweit das Stammkapital durch Gründungsaufwand vorbelastet ist. Und wenn diese Bedingung erfüllt ist, dann ist es auch gut so.
Das bedeutet, dass § 26 Abs. 2 AktG, der sowohl für die GmbH als auch für haftungsbeschränkte UGs gilt, nicht vorschreibt wie hoch der Gründungsaufwand höchsten sein darf. Er schreibt lediglich vor, dass der Gründungsaufwand erkennbar sein muss und deshalb in der Satzung gesondert ausgewiesen werden muss.
Also ist es egal, ob der im Gesellschaftsvertrag bestimmte Gründungsaufwand genau dem Stammkapital entspricht oder darunter liegt. Es sind weder die in Nr. 5 des Musterprotokolls für die Gründung einer Ein-Personengesellschaft vorgesehene Höchstgrenze von 300 € noch die in der Registerpraxis etablierte Obergrenze von 10 % des Stammkapitals anzuwenden.
Sie können schon gar nicht die Eintragung blockieren!
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