steuererklarung einfachGründer müssen keine Steuerexperten sein wenn sie ein Unternehmen gründen. Sie sollten jedoch einen groben Überblick darüber haben, welche Steuern wann und in welcher Höhe auf ihr Unternehmen zukommen und wieviel Geld sie für diesen Fall zur Seite legen müssen. Sonst droht irgendwann eine böse Überraschung.

Gründungskosten geltend machen

Die Einkommensteuer- oder Körperschaftsteuerpflicht beginnt bei Gründung eines Unternehmens. Doch das Sammeln der ersten Rechnungen bereits vorher kann bares Geld bringen, denn die Aufwendungen, die einem Unternehmensgründer bereits vor der eigentlichen Geschäftseröffnung, also vor der Gewerbeanmeldung entstehen, sind ertragsteuerlich als „vor­weggenommene Betriebsausgaben“ abzugsfähig. Auch die in den Gründungskosten enthaltene Umsatzsteu­er können Unternehmensgründer bereits vor Geschäftseröff­nung als Vorsteuer geltend machen und sich vom Finanzamt erstatten lassen.

Wenn später Gewinne entstehen, erkennt das Finanzamt den Betriebsausgabenabzug in der Regel an. Problematisch wird es allerdings, wenn das neue Unternehmen keine Gewinne macht und die Gründung scheitert. Denn dann versagt das Finanzamt den Abzug häufig.

Bei der Gewerbesteuer beginnt die Steuerpflicht dagegen nicht bereits mit den ersten Vorbereitungshandlungen, sondern erst mit der Aufnahme einer nach außen in Erscheinung tretenden Geschäftstätigkeit. Vorher anfallende Betriebsaus­gaben sind nicht abziehbar.

Buchführungspflicht - Der Grenzwert steigt in 2016

Für Geschäftsjahre, die nach dem 31. Dezember 2015 beginnen, erhöhen sich die Grenzwerte für die Buchführungs- und Aufzeichnungspflichten auf 60.000 Euro Gewinn bzw. 600.000 Euro Umsatz. Nach § 141 Abgabenordnung sind Gewerbetreibende verpflichtet, Bücher zu führen und Aufzeichnungen zu machen, wenn sie bestimmte Gewinn- und Umsatzgrenzen überschreiten und vom Finanzamt auf den Beginn der Pflicht hingewiesen wurden. Bislang lagen die Grenzwerte bei 50.000 Euro Gewinn und 500.000 Euro Umsatz. Die Anpassung erfolgt durch das Bürokratieentlastungsgesetz.

Vorsteuer - Kein Abzug bei unzutreffender Steuernummer!

Der Bundesfinanzhof (BFH) bestätigt in einem Urteil vom 2. September 2009 (Az. V R 55/09) die Entscheidung eines Finanzamtes, den Vorsteuerabzug aus einer Rechnung, die nicht die Steuernummer des leistenden Unternehmers enthält, zu versagen.

In diesem Fall bezog ein Unternehmer von einer Reinigungsfirma Leistungen, die Rechnungen enthielten als Steuernummer lediglich die Angabe „75 I 180 Wv“. Eine solche Kennzeichnung verwenden die Finanzämter meist im Schriftverkehr mit dem neuen Unternehmen wenn es um die Erteilung einer Steuernummer geht.

Das Finanzamt erkannte den aus den Rechnungen geltend gemachten Vorsteuerabzug nicht an, weil die Rechnungen der Reinigungsfirma keine Steuernummer enthielten. Der Unternehmer klagte daraufhin beim Finanzgericht (FG)und erhielt Recht. Das Finanzamt ging in Revision und diese hielt der BFH als begründet, da die Rechnung entgegen § 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Umsatzsteuergesetz (UStG) nur eine Zahlen- und Buchstabenkombination enthalte, bei der es sich nicht um die dem leistenden Unternehmer erteilte Steuernummer handele. Im Übrigen sei die Angabe „75/180 Wv“ ungeeignet, einen Vertrauenstatbestand in die Erteilung einer dem leistenden Unternehmer erteilten Steuernummer zu begründen, da diese Zeichenfolge durch Vergleich mit der eigenen Steuernummer ohne weiteres erkennbar weder in ihrem Umfang noch nach ihrem Aufbau den in der Bundesrepublik Deutschland gebräuchlichen Steuernummern ähnele. Der Leistungsempfänger sei deshalb nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 2 UStG – vorbehaltlich einer Rechnungsberichtigung – nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt.

Umsatzsteuer  - So prüfen Sie eine  Umsatzsteuer ID

Für die Prüfung ausländischer Umsatzsteuer-Identifikationsnummern ist das Bundeszentralamt für Steuern zuständig.

Das Bestätigungsverfahren läuft dabei in zwei Schritten ab:

Step I – Zunächst bestätigt die Behörde auf Anfrage die Gültigkeit der abgefragten Umsatzsteuer-ldentifikationsnummer für den Zeitpunkt der Abfrage („einfache Bestätigung“).
Step II – ln einem zweiten Schritt, der direkt nach der einfachen Abfrage vorgenommen werden kann, bestätigt das Amt darüber hinaus, ob die vom leistenden Unternehmer vorgelegten Angaben zu Firmenname (samt Rechtsform), Firmenort. Postleitzahl und Straße des Abnehmers mit dem in der Unternehmerdatei des jeweiligen EU-Mitgliedstaats hinterlegten Daten des Abnehmers übereinstimmen ( „qualifizierte Bestätigung“).

Am Ende des qualifizierten Bestätigungsverfahrens sollte sich der leistende Unternehmer die Bestätigung des Bundeszentralamts stets auch postalisch zusenden lassen und sie zu den Unterlagen für den Nachweis der steuerfreien Lieferung nehmen. Für den liefernden Unternehmer gibt es verschiedene Möglichkeiten, die Abfrage durchzuführen: Über die Website des Bundeszentralamts für Steuern kann ein Online-Bestätigungsverfahren durchführt werden (https://evatr.bff-online.de/eVatR/).

Dieser Service steht täglich in der zeit von 5 bis 23 Uhr zur Verfügung. Alternativ kann die Abfrage natürlich auch postalisch, telefonisch, per Fax oder E-Mail eingeleitet werden. Telefonische Anträge sind montags bis freitags  von 7 bis 18 Uhr möglich. Für die E-Mail -Abfrage gibt es ein Kontaktformular im Internet.

Hier die Kontaktdaten des Bundeszentralamts:

Bundeszentralamt für Steuern
Dienstsitz Saarlouis
Ahornweg 1-3
66740 Saarlouis
Tel. 0228/406-1222
Fax 0228/406-3801, -3753
www.bzst.de

Außerhalb des formellen Bestätigungsverfahrens über das BZST gibt es auf EU-Ebene noch eine weitere Möglichkeit der Prüfung: das Mehrwertsteuer-Informationsaustauschsystem (MI AS, englisch VI ES). Dabei handelt es sich um eine EU-Datenbank, in der Umsatzsteuer-Identifikationsnummern der beteiligten Unternehmen sowie weitere Daten hinterlegt sind, eingesehen und überprüft werden können. Sie wurde mit dem Aufbau des europäischen Binnenmarktes geschaffen, um auch den Steuerverwaltungen der EU-Mitglieder die Möglichkeit zu geben, Informationen über (umsatzsteuerfreie) innergemeinschaftliche Lieferungen auszutauschen. Abfragen über MIAS gewähren dem leistenden Unternehmer aber nicht den Vertrauensschutz, den eine qualifizierte Abfrage beim Bundeszentralamt bringt.

Gebührenschneiderei

So nicht, reklamierten Ver­bände und Kammern der Steuerbera­ter im Jahr 2007 zu dem Vorhaben des Gesetzgebers, dass Auskünfte der Finanzbehörden gebührenpflich­tig werden. Die Meinungen waren einstimmig: Wenn es dem Gesetz­geber nicht gelingt, ein handhabbares Steuerrecht zu schaffen, dann darf er an Auskünften zu komplizierten Rechtsfragen nicht noch verdienen“. Der Gesetzgeber setzte sich jedoch dreist darüber hinweg und sorgte dafür, dass die Finanzämter seitdem (2007) für verbindliche Auskünfte Geld kassieren. Bei solchen Auskünften legen sich die „Beamten“ fest und wer dann so vorgeht, wie zuvor angefragt, hat die Steuervor­teile sicher. Die Gebühren hängen vom »Gegenstandswert« ab. Das ist der Wert, den die Auskunft für Unter­nehmer oder (vermögende) Privatper­sonen hat. »Das kostet schnell fünf- oder sechsstellige Summen“.