Geschäftsführer einer LTD haftet nicht bei fehlendem Handelsregistereintrag!

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Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass im EU-Ausland gegründete Gesellschaften auch dann nach dortigem Recht behandelt werden müssen, wenn sie ihren tatsächlichen Sitz in Deutschland haben. Deshalb muss der Geschäftsführer einer „LTD“ auch nicht wie ein GmbH-Geschäftsführer persönlich haften, wenn er die Gesellschaft (Zweigniederlassung) nicht ins deutsche Handelsregister eintragen lässt (BGH, 14.3.2005, Az: II ZR 5/03).

Hintergrund: Eine GmbH gilt in Deutschland erst als gegründet, wenn sie ins Handelsregister eingetragen ist. Schließt ein Geschäftsführer schon vorher im Namen der GmbH Geschäfte ab, muss er für Verpflichtungen daraus – unter Umständen – mit seinem persönlichen Vermögen haften (§ 11 Abs. 2 GmbHG). Die Regelung ist aber nicht auf „LTD´s“ übertragbar. Denn eine vergleichbare Haftung für den Geschäftsführer (Director) einer LTD sieht das englische Recht nicht vor.