Das Einzelunternehmen – ein undanbkares Erbe

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Das Einzelunternehmen

ein undankbares Erbe !

Es überrascht immer wieder, wie Unterneh­mer zwar ihr Tagesgeschäft bis ins Detail pla­nen, sich jedoch keine Gedanken über die Un­ternehmensnachfolge machen. So kommt es immer wieder vor, dass Einzelunternehmer von einer Erbengemeinschaft beerbt werden. Das sich aus der persönlichen Haftung für Ge­schäftsverbindlichkeiten und der Frage nach dem Ob und Wie der Geschäftsfortführung er­gebende Streitpotential kann auch eine an­sonsten harmonische Erbengemeinschaft derart entzweien, dass das Lebenswerk des Verstorbenen am Ende zerschlagen wird.

Wie haftet der Erbe?

Mit dem Erbfall tritt der Erbe in die Rechtspo­sitionen des Erblassers ein. Er wird also einer­seits Eigentümer des dem Erblasser gehören­den Vermögens (z.B. eines Hauses oder eines Grundstücks), andererseits jedoch auch Schuldner des vom Erblasser aufgenom­menen Kredites oder andere Verbindlichkeiten des Einzelunternehmers. Grundsätzlich haftet der Erbe für die ihm hinterlassenen Schulden auch mit seinem Privatvermögen. Es steht ihm je­doch frei, seine Haftung auf das geerbte Ver­mögen zu beschränken. Je nachdem, ob die Erbschaft überschuldet ist oder nicht, kann der Erbe diese Haftungsbeschränkung ent­weder über eine Nachlassinsolvenz oder eine Nachlassverwaltung herbeiführen. In beiden Fällen wird die Erbschaft von einem Dritten in Besitz genommen, um die vorhandenen Ver­mögensgegenstände zu verwerten und die Gläubiger des Erblassers zu befriedigen. Der Zugriff dieser Gläubiger auf das Privatver­mögen des Erben ist in diesen Fällen aus­geschlossen.

Wie haftet der Erbe eines Einzelunternehmens?

Hinterlässt der Erblasser ein Einzelunterneh­men, haftet der Erbe für alle im Betrieb des Geschäfts begründeten Verbindlichkeiten per­sönlich. Je nach Größe des Einzelunterneh­mens und Anzahl der dort getätigten Ge­schäfte können die Geschäftsverbindlichkei­ten – insbesondere für einen Erben, der nicht im Betrieb mitgearbeitet hat – unüberschau­bar sein. Sein Interesse daran, das eigene Ver­mögen vor dem Zugriff etwaiger Geschäfts­partner des Erblassers zu schützen, ist nach­vollziehbar.

Der Schutz des Privatvermögens durch eine Haftungsbeschränkung setzt jedoch voraus, dass der Erbe den Geschäftsbetrieb entweder innerhalb von drei Monaten endgültig ein­stellt oder ihn unter einer anderen Firma fortführt. Die Umfirmierung muss in diesem Fall unverzüglich erfolgen.

Bedeutet die Erben­gemeinschaft das „Aus“ für das Unternehmen?

Je mehr Personen das Einzelunternehmen er­ben, desto größer ist die Gefahr, dass es auf­grund von Unstimmigkeiten in Bezug auf das Ob und Wie der Fortführung letztendlich liqui­diert wird. Im Gegensatz zu den Erben, die selbst im Betrieb beschäftigt sind, werden die Erben, die bisher nicht eingebunden waren, regelmäßig kein Interesse an einer Geschäfts­fortführung haben. Dieses Desinteresse ist insbesondere im Hinblick auf die persönliche Haftung jedes Erben für die Geschäftsver­bindlichkeiten des Erblassers nachvollziehbar. Da die Verwaltung des geerbten Vermögens allen Erben gemeinschaftlich zusteht, müssen sie sich über jede einzelne Maß­nahme, die das Einzelun­ternehmen betrifft, ver­ständigen. Die unter­schiedlichen Vorstellun­gen der Erben und der sich hieraus regelmäßig ergebende Streit führen nicht selten zur faktischen Handlungsunfähigkeit des Unternehmens. Können sich die Erben ferner nicht unverzüglich nach dem Erbfall auf eine Umfirmierung des Einzel­unternehmens und damit auf eine Fortführung eini­gen, bleibt ihnen nur noch die Einstellung des Geschäftsbetriebs, um ihre Haftung auf das ge­erbte Vermögen zu be­schränken.

Konkreter Rat an den Einzelunter­nehmer

Nicht nur im eigenen In­teresse, sondern auch im Interesse seiner Mitarbei­ter sollte jeder Einzelunternehmer daher durch die Errichtung eines geeigneten Testaments sicherstellen, dass er nicht von mehreren Personen beerbt wird.

Alternativ könnte er das Unternehmen bereits zu Lebzeiten auf einen geeigneten Nachfolger übertragen. Gelingt dies nicht, sollte er das Einzelunternehmen rechtzeitig in eine GmbH oder in eine GmbH & Co. KG umwandeln. In beiden Fällen haftet nur das Geschäftsvermö­gen für die geschäftlichen Verbindlichkeiten.

Die Erben müssen den Geschäftsbetrieb also weder innerhalb von drei Monaten einstellen noch eine Umfirmierung vornehmen, um den Zugriff der Geschäftspartner auf ihr Privatver­mögen zu verhindern. Ferner wird die Hand­lungsfähigkeit des Unternehmens dadurch gewährleistet, dass es nicht durch mehrere Personen gemeinschaftlich, sondern durch den Geschäftsführer und damit durch nur ei­ne Person allein geführt wird.