6 Fragen zur UG als Holding und Steuersparmodell
Holdingstrukturen für Gründer sind zur Zeit ein Trend-Thema, wenn es um die Steuergestaltung im Rahmen einer Gründung geht. Es wird vielfach als Doppelstock-Modell angepriesen und als ultimatives Steuersparmodell hochgelobt.
1. Für wen ist das überhaupt interessant?
Interessant ist das für Gründer und solche, die es werden wollen, es ist aber auch für Investoren zur Steueroptimierung interessant.
2. Warum ist das neu?
Die Holding als Organisation basiert auf dem sog. Konzernprivileg und ist nicht wirklich neu. Es war bis zur Einführung der UG (haftungsbeschränklt) nur wesentlich kostspieliger und kam daher seltener zur Anwendung. Die Gründung einer Holding in der Rechtsform als GmbH erforderte – abgesehen von den Gründungs- und Verwaltungskosten – den Einsatz von mind. 25.000 EUR Stammkapital. Dieser Aufwand hatte bei Gründern oder kleinen bis mittleren Unternehmungen mit begrenzter Liquidität – bis zur Einführung der UG (haftungsbeschränkt), als kleine Schwester der GmbH – keinen Sinn gemacht. Seit 2008 gibt es die UG (haftungsbeschränkt) = Unternehmergesellschaft, die bekanntlich schon ab 1 EUR Stammkapital gegründet werden kann. Sie kann als kostengünstige Holding fungieren und erweitert damit die Einsatzmöglichkeiten des Holding-Modells. Die zunehmende Anwendung bei Gründer ist deshalb (nicht) neu.
3. Wie läuft das ab?
Es werden zwei Kapitalgesellschaften gegründet: Eine – operative – UG (haftungsbeschränkt), die das Geschäftsmodell des Gründers verfolgt. Darüber steht eine Holding UG (haftungsbeschränkt), die lediglich die Anteile an der operativen UG (haftungsbeschränkt) hält. Der Gründer selbst ist nur an der Holding unmittelbar beteiligt. Sie steht zwischen der operativen Gesellschaft und dem Gründer. Dadurch entstehen drei Ebenen.
Einfache Variante: Der Gründer hält 100% der Anteile an der Holding, die Holding hält 100% der Anteile an der operativen UG = Doppelstock-Modell.
4. Steuersparmodell?
Wenn z.B. zwei Gründer eine UG (haftungsbeschränkt) gründen, die Gewinne erwirtschaftet und in ihrem Wert steigt, hat das irgendwann steuerliche Konsequenzen. Die UG muss auf ihre Gewinne Steuern bezahlen. Zusätzlich fallen Steuern an, wenn die Gründer Gewinne aus dem Unternehmen für sich entnehmen oder ihre Anteile mit Gewinn verkaufen.
Fall A: Gewinnausschüttungen an die Gründer = Gesellschafter müssen grundsätzlich mit 25% Kapitalertragsteuer + 5,5 % Soli + ggf. Kirchensteuer versteuert werden (auch Versteuerung im sog. Teileinkünfteverfahren möglich).
Fall B: Bei einem erfolgreichen Exit der Gründers muss der Gewinn ebenfalls wie oben versteuert werden. Dadurch geht der Gewinn unter hohen Abzügen in das Privatvermögen der Gründer über. Im Privatvermögen wollen die Gründer das Kapital evtl. reinvestieren und/oder ein weiteres Unternehmen gründen, in Aktien, Beteiligungen oder Immobilien investieren. Für diese Investition bleibt ihm jedoch nur der durch die Steuern stark reduzierte Teil des Gewinnes übrig.
Das Holding-Modell bietet in diesem Fall einen Ausweg: Es gibt einen Paragraphen im Körperschaftsteuergesetz, der es erlaubt, dass Kapitalgesellschaften untereinander Gewinne zu 95% steuerfrei ausschütten. Gleichzeitig können entstandene Exit-Gewinne ebenfalls zu 95% steuerfrei behandelt werden. Hier kommen die Vorteile des HoldingModells ins Spiel. Nicht die Gründer als Privatpersonen sind Empfänger der Ausschüttung bzw. würde den Exit-Gewinn erwirtschaften, sondern die Holding. Sie kann die Befreiungsvorschrift in Anspruch nehmen.
Sowohl im Fall A als auch in Fall B wird bei der Gewinnausschüttung an die Holding bzw. einem Exit-Gewinn der Holding nur 5% des Betrages steuerpflichtig sind, weil diese eine Kapitalgesellschaft ist. Die Bemessungsgrundlage für die Steuern wäre also um 95% geringer als im Privatvermögen der Gründer. Nach Abzug der Steuern ständen demnach wesentlich mehr liquide Mittel für ReInvestitionen zur Verfügung. Die Holding hat mehr Geld, das sie reinvestieren kann und das Kapital kann sich innerhalb der Holding leichter vermehren.
5. Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein, um die Steuervorteile zu erhalten?
Die ReInvestitionen müssen zwingend aus der Holding heraus getätigt werden. Das heißt konkret, dass die Holding die Aktien, Immobilien, etc. kaufen bzw. die nächste operative Gesellschaft gründen und ihr eigenes Kapital dafür verwenden muss. Durch diese Steuerentlastung stehen deutlich mehr finanzielle Mittel zur Verfügung, als wenn aus dem Privatvermögen der Gründer heraus investiert würde. Hierbei ist zudem noch zu berücksichtigen, dass die Holding bei Gewinnausschüttungen eine langfristige Beteiligung an der operativen Gesellschaft von mindestens 10% halten muss, damit die steuerliche Vorschrift greift. Kleinstbeteiligungen bis 10%, (sogenannter Streubesitz und damit Streubesitzdividenden) sind hierbei nicht begünstigt.
6. Wan eine Holding gegründet werden sollte?
Wenn ein Unternehmen bereits gegründet wurde und – läuft -, ist die nachträgliche Einrichtung eine Holding-Modells sehr schwierig bis unmöglich. Je weiter fortgeschritten das Unternehmen ist, desto komplizierter und kostspieliger ist es, die Anteile auf eine Holding zu übertragen. Wenn die Holding-Gestaltung von Gründern in Erwägung gezogen wird, sollten diese auf jeden Fall vor der Gründung geprüft werden.
Pro?
Exit-Gewinne der Holding sind zu 95% steuerfrei. Gewinnausschüttungen an die Holding sind zu 95% steuerfrei (langfristige Beteiligung ab 10%). Da die hohen Steuerabzüge nicht anfallen, bleibt mehr Liquidität zur ReInvestition in andere Geldanlagen = leichtere Vermehrung des Kapitals. Die Holding kann als rein vermögensverwaltende Gesellschaft von der sog. erweiterten Gewerbesteuerkürzung profitieren. Das bedeutet, ihr Gewinn kann von der Gewerbesteuer befreit werden. Haftungs- und Insolvenzschutz für die Gewinne durch Umverteilung.
Risikobegrenzung: Wichtiges Betriebsvermögen können z.B. in einer Schwestern-Gesellschaft gehalten werden um es im Fall einer Insolvenz zu schützen. Auch ein risikobehafteter Geschäftsbereich kann komplett in eine Schwestern-Gesellschaft ausgliedert werden. Das Eröffnen mehrerer Filialen oder die Installation eines Franchise-Modells ist über eine Holding ebenfalls leichter. Auch Investoren können sich mit Hilfe des Holding-Modell´s viel flexibler an neuen Projekten beteiligen. Neben Filialen können auch mehrere Standorte (mehrere operative Gesellschaften) mit dem Holding-Modell einzeln verwaltet und finanziell unabhängig voneinander gehalten werden.
Contra?
Es ist kein Steuervermeidungsmodell sondern nur ein Steuerstundungsmodell. Die Steuerbelastung für Gründer (Gesellschafter) fällt nicht weg, sie wird nur auf einen späteren Zeitpunkt verschoben. Der Steuervorteil wirkt, solange die Gewinne in der Holding bleiben und reinvestiert werden. Sobald die Gewinne in das Privatvermögen des Gesellschafters – durch Entnahmen – überführt werden, tritt immer die reguläre (persönliche) Versteuerung ein. Dadurch ist das Geld in der Holding „gefangen“ und kann nicht einfach in das Privatvermögen übertragen werden.
Das Modell macht nur Sinn, wenn die Gewinne nicht für den Lebensunterhalt bzw. zur kurzfristigen Verfügung gebraucht werden und wenn sie definitiv in andere Projekte oder Geldanlagen investiert werden sollen. Sollen Gewinne ins Privatvermögen überführt werden, ist die Holding steuerlich sogar von Nachteil, denn dadurch entstehe eine unnötige Doppelbesteuerung.
Vorraussetzung ist natürlich, dass in der operativen Gesellschaft überhaupt erst Gewinne erwirtschaftet, oder ein erfolgreicher Exit durchgeführt wird, damit ein Steuervorteil entstehen kann. Wer in den Anfangsjahren Verluste verbucht, läuft Gefahr, dass das Holding-Modell erstmal nur Kosten verursacht, denn es sind mindestens zwei Kapitalgesellschaften notwendig, bei denen doppelte, zeitliche und finanzielle Gründungs- und Verwaltungkosten entstehen. Alle Kosten – vom Notar bis zum Jahresabschluss – müssen zwei Mal erledigt und bezahlt werden.
Scheitern die Gründer mit ihrer operativen Gesellschaft und es gibt keine weiteren Projekte, sind gleich zwei Gesellschaften vorhanden, die es dann zu liquidieren gilt.
Die Holding ist als vermögensverwaltende Gesellschaft ein Umsatzsteuer-Sonderfall: Sie gilt grundsätzlich (bis auf wenige Ausnahmen) nicht als Unternehmerin im Sinne des Umsatzsteuergesetzes und hat daher auch keinen Vorsteuerabzug. Einfach gesagt: Alle Kosten müssen brutto getragen werden.
Das Holding-Modell kann ungewollte Auswirkungen auf den sozialversicherungsrechtlichen Status der Gründer haben. Wenn es den Gründern wichtig ist, sich als Geschäftsführer der operativen Gesellschaft von der Sozialversicherungspflicht befreien zu lassen (sog. StatusfeststelIungsverfahren), muss das bei der Gründung berücksichtigt werden. Durch die zwischengeschaltete Holding sind diese bei der operativen Gesellschaft nur noch angestellte Geschäftsführer, die wie jeder Arbeitnehmer sozialversicherungspflichtig sind.
Eine Gesetzesänderung dahingehend, dass auch bei Exit-Gewinnen die Mindestbeteiligung von 10% gilt, ist möglich. Es gab 2015 entsprechende Pläne, die im damaligen Gesetzesentwurf jedoch nicht übernommen wurden. Es ist jedoch nicht ausgeschlossen, dass diese oder eine andere Regelung irgendwann kommt. Bei der Gewerbesteuer könnten sich bzgl. Kleinstbeteiligungen ebenfalls Besonderheiten ergeben, die jedoch im Einzelfall vom Steuerberater zu bewerten sind.
Fazit
Holdingstrukturen können durch Zinseffekte deutliche Steuervorteile bringen, wenn Gewinne reinvestiert werden sollen. Die erwirtschafteten Gewinne können ohne große Abzüge auf andere Projekte und Geldanlagen verteilt werden. Wenig Sinn machen Holdingstrukturen für Gründer, die Gewinne in ihr Privatvermögen überführen möchten oder kleine Beteiligungen unter 10% halten.
Dieser Beitrag stellt natürlich keine steuerliche oder rechtliche Beratung im Sinne des Rechtsberatungsgesetzes dar. Inwieweit das Holding-Modell zu steuerlichen Vorteilen führen kann oder nicht ist immer eine Einzelfallentscheidung, denn im Steuerrecht spielen viele Kriterien und Faktoren eine Rolle, die gründlich untersucht und entsprechend berücksichtigt werden müssen. Die Gründung einer Holding ist eine so folgenreiche Entscheidung, die erst nach steuerlicher Beratung eines fachkundigen Steuerberaters realisiert und umgesetzt werden sollte.