10 Jahre Unternehmergesellschaft – Wir feiern

Sie können gewinnen: Die „Gründung einer UG (haftungsbeschränkt)“ inkl. Notarkosten

Am Anlässlich des

1. Für wen ist das überhaupt interessant?
Interessant ist das für Gründer und solche, die es werden wollen, es ist aber auch für Investoren zur Steueroptimierung interessant.

2. Warum ist das neu?
Die Holding als Organisation basiert auf dem sog. Konzernprivileg und ist nicht wirklich neu. Es war bis zur Einführung der UG (haftungsbeschränklt) nur wesentlich kostspieliger und kam daher seltener zur Anwendung. Die Gründung einer Holding in der Rechtsform als GmbH erforderte – abgesehen von den Gründungs- und Verwaltungskosten – den Einsatz von mind. 25.000 EUR Stammkapital. Dieser Aufwand hatte bei Gründern oder kleinen bis mittleren Unternehmungen mit begrenzter Liquidität – bis zur Einführung der UG (haftungsbeschränkt), als kleine Schwester der GmbH – keinen Sinn gemacht. Seit 2008 gibt es die UG (haftungsbeschränkt) = Unternehmergesellschaft, die bekanntlich schon ab 1 EUR Stammkapital gegründet werden kann. Sie kann als kostengünstige Holding fungieren und erweitert damit die Einsatzmöglichkeiten des Holding-Modells. Die zunehmende Anwendung bei Gründer ist deshalb (nicht) neu.

3. Wie läuft das ab?
Es werden zwei Kapitalgesellschaften gegründet: Eine – operative – UG (haftungsbeschränkt), die das Geschäftsmodell des Gründers verfolgt. Darüber steht eine Holding UG (haftungsbeschränkt), die lediglich die Anteile an der operativen UG (haftungsbeschränkt) hält. Der Gründer selbst ist nur an der Holding unmittelbar beteiligt. Sie steht zwischen der operativen Gesellschaft und dem Gründer. Dadurch entstehen drei Ebenen.

Einfache Variante: Der Gründer hält 100% der Anteile an der Holding, die Holding hält 100% der Anteile an der operativen UG = Doppelstock-Modell.

Holding-Modell UG

4. Steuersparmodell?
Wenn z.B. zwei Gründer eine UG (haftungsbeschränkt) gründen, die Gewinne erwirtschaftet und in ihrem Wert steigt, hat das irgendwann steuerliche Konsequenzen. Die UG muss auf ihre Gewinne Steuern bezahlen. Zusätzlich fallen Steuern an, wenn die Gründer Gewinne aus dem Unternehmen für sich entnehmen oder ihre Anteile mit Gewinn verkaufen.

Fall A: Gewinnausschüttungen an die Gründer = Gesellschafter müssen grundsätzlich mit 25% Kapitalertragsteuer + 5,5 % Soli + ggf. Kirchensteuer versteuert werden (auch Versteuerung im sog. Teileinkünfteverfahren möglich).

Fall B: Bei einem erfolgreichen Exit der Gründers muss der Gewinn ebenfalls wie oben versteuert werden. Dadurch geht der Gewinn unter hohen Abzügen in das Privatvermögen der Gründer über. Im Privatvermögen wollen die Gründer das Kapital evtl. reinvestieren und/oder ein weiteres Unternehmen gründen, in Aktien, Beteiligungen oder Immobilien investieren. Für diese Investition bleibt ihm jedoch nur der durch die Steuern stark reduzierte Teil des Gewinnes übrig.

Das Holding-Modell bietet in diesem Fall einen Ausweg: Es gibt einen Paragraphen im Körperschaftsteuergesetz, der es erlaubt, dass Kapitalgesellschaften untereinander Gewinne zu 95% steuerfrei ausschütten. Gleichzeitig können entstandene Exit-Gewinne ebenfalls zu 95% steuerfrei behandelt werden. Hier kommen die Vorteile des HoldingModells ins Spiel. Nicht die Gründer als Privatpersonen sind Empfänger der Ausschüttung bzw. würde den Exit-Gewinn erwirtschaften, sondern die Holding. Sie kann die Befreiungsvorschrift in Anspruch nehmen.

Sowohl im Fall A als auch in Fall B wird bei der Gewinnausschüttung an die Holding bzw. einem Exit-Gewinn der Holding nur 5% des Betrages steuerpflichtig sind, weil diese eine Kapitalgesellschaft ist. Die Bemessungsgrundlage für die Steuern wäre also um 95% geringer als im Privatvermögen der Gründer. Nach Abzug der Steuern ständen demnach wesentlich mehr liquide Mittel für ReInvestitionen zur Verfügung. Die Holding hat mehr Geld, das sie reinvestieren kann und das Kapital kann sich innerhalb der Holding leichter vermehren.

5. Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein, um die Steuervorteile zu erhalten?
Die ReInvestitionen müssen zwingend aus der Holding heraus getätigt werden. Das heißt konkret, dass die Holding die Aktien, Immobilien, etc. kaufen bzw. die nächste operative Gesellschaft gründen und ihr eigenes Kapital dafür verwenden muss. Durch diese Steuerentlastung stehen deutlich mehr finanzielle Mittel zur Verfügung, als wenn aus dem Privatvermögen der Gründer heraus investiert würde. Hierbei ist zudem noch zu berücksichtigen, dass die Holding bei Gewinnausschüttungen eine langfristige Beteiligung an der operativen Gesellschaft von mindestens 10% halten muss, damit die steuerliche Vorschrift greift. Kleinstbeteiligungen bis 10%, (sogenannter Streubesitz und damit Streubesitzdividenden) sind hierbei nicht begünstigt.

6. Wan eine Holding gegründet werden sollte?
Wenn ein Unternehmen bereits gegründet wurde und – läuft -, ist die nachträgliche Einrichtung eine Holding-Modells sehr schwierig bis unmöglich. Je weiter fortgeschritten das Unternehmen ist, desto komplizierter und kostspieliger ist es, die Anteile auf eine Holding zu übertragen. Wenn die Holding-Gestaltung von Gründern in Erwägung gezogen wird, sollten diese auf jeden Fall vor der Gründung geprüft werden.

Pro?
Exit-Gewinne der Holding sind zu 95% steuerfrei. Gewinnausschüttungen an die Holding sind zu 95% steuerfrei (langfristige Beteiligung ab 10%). Da die hohen Steuerabzüge nicht anfallen, bleibt mehr Liquidität zur ReInvestition in andere Geldanlagen = leichtere Vermehrung des Kapitals. Die Holding kann als rein vermögensverwaltende Gesellschaft von der sog. erweiterten Gewerbesteuerkürzung profitieren. Das bedeutet, ihr Gewinn kann von der Gewerbesteuer befreit werden. Haftungs- und Insolvenzschutz für die Gewinne durch Umverteilung.

Risikobegrenzung: Wichtiges Betriebsvermögen können z.B. in einer Schwestern-Gesellschaft gehalten werden um es im Fall einer Insolvenz zu schützen. Auch ein risikobehafteter Geschäftsbereich kann komplett in eine Schwestern-Gesellschaft ausgliedert werden. Das Eröffnen mehrerer Filialen oder die Installation eines Franchise-Modells ist über eine Holding ebenfalls leichter. Auch Investoren können sich mit Hilfe des Holding-Modell´s viel flexibler an neuen Projekten beteiligen. Neben Filialen können auch mehrere Standorte (mehrere operative Gesellschaften) mit dem Holding-Modell einzeln verwaltet und finanziell unabhängig voneinander gehalten werden.

Contra?
Es ist kein Steuervermeidungsmodell sondern nur ein Steuerstundungsmodell. Die Steuerbelastung für Gründer (Gesellschafter) fällt nicht weg, sie wird nur auf einen späteren Zeitpunkt verschoben. Der Steuervorteil wirkt, solange die Gewinne in der Holding bleiben und reinvestiert werden. Sobald die Gewinne in das Privatvermögen des Gesellschafters – durch Entnahmen – überführt werden, tritt immer die reguläre (persönliche) Versteuerung ein. Dadurch ist das Geld in der Holding „gefangen“ und kann nicht einfach in das Privatvermögen übertragen werden.

Das Modell macht nur Sinn, wenn die Gewinne nicht für den Lebensunterhalt bzw. zur kurzfristigen Verfügung gebraucht werden und wenn sie definitiv in andere Projekte oder Geldanlagen investiert werden sollen. Sollen Gewinne ins Privatvermögen überführt werden, ist die Holding steuerlich sogar von Nachteil, denn dadurch entstehe eine unnötige Doppelbesteuerung.

Vorraussetzung ist natürlich, dass in der operativen Gesellschaft überhaupt erst Gewinne erwirtschaftet, oder ein erfolgreicher Exit durchgeführt wird, damit ein Steuervorteil entstehen kann. Wer in den Anfangsjahren Verluste verbucht, läuft Gefahr, dass das Holding-Modell erstmal nur Kosten verursacht, denn es sind mindestens zwei Kapitalgesellschaften notwendig, bei denen doppelte, zeitliche und finanzielle Gründungs- und Verwaltungkosten entstehen. Alle Kosten – vom Notar bis zum Jahresabschluss – müssen zwei Mal erledigt und bezahlt werden.

Scheitern die Gründer mit ihrer operativen Gesellschaft und es gibt keine weiteren Projekte, sind gleich zwei Gesellschaften vorhanden, die es dann zu liquidieren gilt.

Die Holding ist als vermögensverwaltende Gesellschaft ein Umsatzsteuer-Sonderfall: Sie gilt grundsätzlich (bis auf wenige Ausnahmen) nicht als Unternehmerin im Sinne des Umsatzsteuergesetzes und hat daher auch keinen Vorsteuerabzug. Einfach gesagt: Alle Kosten müssen brutto getragen werden.

Das Holding-Modell kann ungewollte Auswirkungen auf den sozialversicherungsrechtlichen Status der Gründer haben. Wenn es den Gründern wichtig ist, sich als Geschäftsführer der operativen Gesellschaft von der Sozialversicherungspflicht befreien zu lassen (sog. StatusfeststelIungsverfahren), muss das bei der Gründung berücksichtigt werden. Durch die zwischengeschaltete Holding sind diese bei der operativen Gesellschaft nur noch angestellte Geschäftsführer, die wie jeder Arbeitnehmer sozialversicherungspflichtig sind.

Eine Gesetzesänderung dahingehend, dass auch bei Exit-Gewinnen die Mindestbeteiligung von 10% gilt, ist möglich. Es gab 2015 entsprechende Pläne, die im damaligen Gesetzesentwurf jedoch nicht übernommen wurden. Es ist jedoch nicht ausgeschlossen, dass diese oder eine andere Regelung irgendwann kommt. Bei der Gewerbesteuer könnten sich bzgl. Kleinstbeteiligungen ebenfalls Besonderheiten ergeben, die jedoch im Einzelfall vom Steuerberater zu bewerten sind.

Fazit
Holdingstrukturen können durch Zinseffekte deutliche Steuervorteile bringen, wenn Gewinne reinvestiert werden sollen. Die erwirtschafteten Gewinne können ohne große Abzüge auf andere Projekte und Geldanlagen verteilt werden. Wenig Sinn machen Holdingstrukturen für Gründer, die Gewinne in ihr Privatvermögen überführen möchten oder kleine Beteiligungen unter 10% halten.


Dieser Beitrag stellt natürlich keine steuerliche oder rechtliche Beratung im Sinne des Rechtsberatungsgesetzes dar. Inwieweit das Holding-Modell zu steuerlichen Vorteilen führen kann oder nicht ist immer eine Einzelfallentscheidung, denn im Steuerrecht spielen viele Kriterien und Faktoren eine Rolle, die gründlich untersucht und entsprechend berücksichtigt werden müssen. Die Gründung einer Holding ist eine so folgenreiche Entscheidung, die erst nach steuerlicher Beratung eines fachkundigen Steuerberaters realisiert und umgesetzt werden sollte.

Das Einzelunternehmen

ein undankbares Erbe !

Es überrascht immer wieder, wie Unterneh­mer zwar ihr Tagesgeschäft bis ins Detail pla­nen, sich jedoch keine Gedanken über die Un­ternehmensnachfolge machen. So kommt es immer wieder vor, dass Einzelunternehmer von einer Erbengemeinschaft beerbt werden. Das sich aus der persönlichen Haftung für Ge­schäftsverbindlichkeiten und der Frage nach dem Ob und Wie der Geschäftsfortführung er­gebende Streitpotential kann auch eine an­sonsten harmonische Erbengemeinschaft derart entzweien, dass das Lebenswerk des Verstorbenen am Ende zerschlagen wird.

Wie haftet der Erbe?

Mit dem Erbfall tritt der Erbe in die Rechtspo­sitionen des Erblassers ein. Er wird also einer­seits Eigentümer des dem Erblasser gehören­den Vermögens (z.B. eines Hauses oder eines Grundstücks), andererseits jedoch auch Schuldner des vom Erblasser aufgenom­menen Kredites oder andere Verbindlichkeiten des Einzelunternehmers. Grundsätzlich haftet der Erbe für die ihm hinterlassenen Schulden auch mit seinem Privatvermögen. Es steht ihm je­doch frei, seine Haftung auf das geerbte Ver­mögen zu beschränken. Je nachdem, ob die Erbschaft überschuldet ist oder nicht, kann der Erbe diese Haftungsbeschränkung ent­weder über eine Nachlassinsolvenz oder eine Nachlassverwaltung herbeiführen. In beiden Fällen wird die Erbschaft von einem Dritten in Besitz genommen, um die vorhandenen Ver­mögensgegenstände zu verwerten und die Gläubiger des Erblassers zu befriedigen. Der Zugriff dieser Gläubiger auf das Privatver­mögen des Erben ist in diesen Fällen aus­geschlossen.

Wie haftet der Erbe eines Einzelunternehmens?

Hinterlässt der Erblasser ein Einzelunterneh­men, haftet der Erbe für alle im Betrieb des Geschäfts begründeten Verbindlichkeiten per­sönlich. Je nach Größe des Einzelunterneh­mens und Anzahl der dort getätigten Ge­schäfte können die Geschäftsverbindlichkei­ten – insbesondere für einen Erben, der nicht im Betrieb mitgearbeitet hat – unüberschau­bar sein. Sein Interesse daran, das eigene Ver­mögen vor dem Zugriff etwaiger Geschäfts­partner des Erblassers zu schützen, ist nach­vollziehbar.

Der Schutz des Privatvermögens durch eine Haftungsbeschränkung setzt jedoch voraus, dass der Erbe den Geschäftsbetrieb entweder innerhalb von drei Monaten endgültig ein­stellt oder ihn unter einer anderen Firma fortführt. Die Umfirmierung muss in diesem Fall unverzüglich erfolgen.

Bedeutet die Erben­gemeinschaft das „Aus“ für das Unternehmen?

Je mehr Personen das Einzelunternehmen er­ben, desto größer ist die Gefahr, dass es auf­grund von Unstimmigkeiten in Bezug auf das Ob und Wie der Fortführung letztendlich liqui­diert wird. Im Gegensatz zu den Erben, die selbst im Betrieb beschäftigt sind, werden die Erben, die bisher nicht eingebunden waren, regelmäßig kein Interesse an einer Geschäfts­fortführung haben. Dieses Desinteresse ist insbesondere im Hinblick auf die persönliche Haftung jedes Erben für die Geschäftsver­bindlichkeiten des Erblassers nachvollziehbar. Da die Verwaltung des geerbten Vermögens allen Erben gemeinschaftlich zusteht, müssen sie sich über jede einzelne Maß­nahme, die das Einzelun­ternehmen betrifft, ver­ständigen. Die unter­schiedlichen Vorstellun­gen der Erben und der sich hieraus regelmäßig ergebende Streit führen nicht selten zur faktischen Handlungsunfähigkeit des Unternehmens. Können sich die Erben ferner nicht unverzüglich nach dem Erbfall auf eine Umfirmierung des Einzel­unternehmens und damit auf eine Fortführung eini­gen, bleibt ihnen nur noch die Einstellung des Geschäftsbetriebs, um ihre Haftung auf das ge­erbte Vermögen zu be­schränken.

Konkreter Rat an den Einzelunter­nehmer

Nicht nur im eigenen In­teresse, sondern auch im Interesse seiner Mitarbei­ter sollte jeder Einzelunternehmer daher durch die Errichtung eines geeigneten Testaments sicherstellen, dass er nicht von mehreren Personen beerbt wird.

Alternativ könnte er das Unternehmen bereits zu Lebzeiten auf einen geeigneten Nachfolger übertragen. Gelingt dies nicht, sollte er das Einzelunternehmen rechtzeitig in eine GmbH oder in eine GmbH & Co. KG umwandeln. In beiden Fällen haftet nur das Geschäftsvermö­gen für die geschäftlichen Verbindlichkeiten.

Die Erben müssen den Geschäftsbetrieb also weder innerhalb von drei Monaten einstellen noch eine Umfirmierung vornehmen, um den Zugriff der Geschäftspartner auf ihr Privatver­mögen zu verhindern. Ferner wird die Hand­lungsfähigkeit des Unternehmens dadurch gewährleistet, dass es nicht durch mehrere Personen gemeinschaftlich, sondern durch den Geschäftsführer und damit durch nur ei­ne Person allein geführt wird.

1,6 Prozent mehr Unternehmensinsolvenzen im Mai 2017

Im Mai 2017 meldeten die deutschen Amtsgerichte 1764 Unternehmensinsolvenzen. Das waren nach Angaben des Statistischen Bundesamtes (Destatis) 1,6 Prozent mehr als im Mai 2016.

 Im Wirtschaftsbereich Handel (einschließlich Instandhaltung und Reparatur von Kraftfahrzeugen) gab es im Mai 2017 mit 296 Fällen die meisten Unternehmensinsolvenzen. 290 Insolvenzanträge stellten Unternehmen des Baugewerbes. Im Wirtschaftsbereich Erbringung von freiberuflichen, wissenschaftlichen und technischen Dienstleistungen wurden 227 Insolvenzanträge gemeldet. Die voraussichtlichen Forderungen der Gläubiger aus beantragten Unternehmensinsolvenzen bezifferten die Amtsgerichte für Mai 2017 auf knapp 1,6 Milliarden Euro. Im Mai 2016 hatten sie bei 2,1 Milliarden Euro gelegen. Dieser Rückgang der Forderungen bei gleichzeitigem Anstieg der Zahl der Unternehmensinsolvenzen ist darauf zurückzuführen, dass die Gerichte im Mai 2016 mehr Insolvenzen von wirtschaftlich bedeutenden Unternehmen registriert hatten als im Mai 2017.

 

Beantragte Unternehmensinsolvenzen nach Wirtschaftszweigen

in Deutschland im Mai 2017

Zusätzlich zu den Unternehmensinsolvenzen meldeten 8.404 Chancen und neue Arbeitsfelder ergeben können. übrige Schuldner im Mai 2017 Insolvenz an (+ 6,0 Prozent gegenüber dem Vorjahresmonat). Darunter waren 6.330 Insolvenzanträge von Verbrauchern und 1.782 Insolvenzanträge von ehemals selbstständig Tätigen, die ein Regelbeziehungs- Christian Stall, M.A., Agentur CS, stellte im ersten Vortragweise ein Verbraucherinsolvenzverfahren durchlaufen.

 

Geschäfts- oder Businesskonten für Limited´s in Deutschland oder innerhalb der EU zu eröffnen wird seit Jahren immer schwieriger.

Stichtag_30.09Der 30.09. ist für LIMITED Companies, deren Geschäftsjahr das Kalenderjahr und der 31.12. der Bilanzstichtag ist, ein extrem wichtiges Datum! Bis zu diesem Tag muss die Bilanz des Vorjahres beim Companies House veröffentlicht werden! Bei neu gegründeten Gesellschaften deren Bilanzstichtag (Accountings Reference Date) nach der Gründung nicht geändert wurde, ist die Bilanz (Company Accounts) erstmalig 22 Monate nach Gründung beim Companies House einzureichen.

Das Companies House kennt keine Gnade!

Deshalb ist der 30.09 als Pflichtterminso extrem WICHTIG! Bei verspäteter Veröffentlichung entstehen empfindliche Bussgelder. Wenn die Frist nur einen Tag versäumt und die Bilanz z.B. erst am 01. Oktober beim Companies House eingereicht wird, entsteht ein Bussgeld (Penalty) in Höhe von 150,- GBP. Schlimmer trifft es diejenigen, die ihre Bilanz bereits im Vorjahr verspätet abgegeben haben, denn dann wird gleich die doppelte Bussgeld (Penalty) = 300,- GBP fällig. Nach 31 Tagen Verspätung sind schon 375,- GBP bzw. im Wiederholungsfall 750,- GBP fällig. Noch teurer wirds dann nach weiteren 60 Tagen bzw. insgesamt 3 Monaten. Aber sehen Sie selbst:

BussgeldPENALTY = Bussgeld
1 – 30 Tage = 150 £ Bussgeld
31 – 90 Tage = 375 £ Bussgeld
91 – 180 Tage = 750 £ Bussgeld
> 181 Tage = 1500 £ Bussgeld

Die hier genannten Summen verdoppeln sich, bei wiederholt verspäteteter Veröffentlichung des Jahresabschlusses.

Verantwortlich für die Veröffentlichung der Bilanz ist der Geschäftsführer (Director) und/oder alternativ auch der Gesellschafter (Shareholder). Er kann diese Pflicht auch an seinen Secretary delegieren, dieser kann die Bilanz natürlich nur veröffentlichen, wenn sie ihm vorliegt. Konrekt heißt das, jeder mit der Geschäftsführung eines britischen Unternehmens betraute, ist persönlich dafür verantwortlich, zu gewährleisten, dass die Jahresabschlüsse und Prüfungsberichte vor Ablauf der zulässigen Abgabefrist übermittelt werden. Übermittlung heißt: der tatsächliche Erhalt durch das Companies House im richtigen Format.

Limited mit Geschäftstätigkeit in Deutschland

Die Veröffentlichungpflicht gilt für alle beim Companies House eingetragenen Companies und selbstverständlich auch für alle englischen Limited Companies, die ihre gewöhnliche Geschäftstätigkeit ausschließlich in Deutschland entfalten. In diesem Fall gilt es die deutsche Bilanz in das englische Format zu übertragen. Das klingt zunächst komplizierter als es ist, denn professionelle Secretary-Dienstleister (Limited-Service-Anbieter) übernehmen die Übertragung der Bilanzdaten von der deutschen in die englische Form im Rahmen ihres Betreuungsauftrages.

Die Veröffentlichung im deutschen Bundesanzeiger muss erst zwölf Monate nach dem Bilanzstichtag bei Bundesanzeiger vorliegen!
Limited ohne Geschäftstätigkeit

Wenn eine Limited im Berichtszeitraum (Geschäftsjahr) nicht tätig war, reicht eine einfache Ruhend-Erklärung (Dormant Company Accounts) die jedoch auch bis zum 30.09. bzw. bis 10 Monate nach Ende des Geschäftsjahres abgegeben werden muss.

Geschäftsjahr & Bilanzstichtag

Der Bilanzstichtag (Accountings Reference Date) ist entscheidetn für den Abgabetermin. Bei neu gegründeten Gesellschaften ist der Bilanzstichtag der letzte Tag des Gründungsmonats + 12 Monate. Wenn die Limited also am 27.06.2012 gegründet wurde, ist der 30.06. der Bilanzstichtag (Accountings Reference Date) und damit der Abgabetermin für die Bilanz der 31.03. also 10 Monate später. Der Bilanzstichtag kann jedoch nach Gründung auf den 31.12 geändert werden. Durch diese Änderung erreicht man, das das Kalenderjahr automatisch das Geschäftsjahr und der 30.09. (10 Monate) der Veröffentlichungstermin für die Bilanz ist.

Wir haben in den letzten Jahren immer wieder die Erfahrung gemacht, dass Betreiber (Directoren) von Limited Companies an uns herangetreten sind, weil sie mit dem Service ihres Gründungs-Dienstleisters nicht zufrieden waren, weil Fristen nicht beachtet, Bilanzen zu spät oder überhaupt nicht eingereicht und dadurch die Gesellschaft aus dem Register (zwangs-) gelöscht wurde. Die Inhaber haben oft erst durch uns davon erfahren, nachdem sie sich mit dem Anliegen eines Wechsels an uns gewendet haben.

Seit über 10 Jahren bieten wir einen zuverlässigen Limited-Service inkl. Übertragung der Bilanzen beim Companies House an. Diesen Service haben wir in der Zwischenzeit so professionalisiert, dass daraus eine eigene Verwaltungssoftware für unsere Kunden und seit kurzem auch von vielen Fremdkunden genutzt wird. Sei es als kostenlosen eCheck oder als eSecretary. Prüfen Sie jetzt kostenlos die Fristen Ihrer Limited mit eCheck! Innerhalb weniger Sekunden haben Sie alle Daten Ihrer Limited im Blick und können damit unter anderem die Zuverlässigkeit Ihres derzeitigen Limited-Service-Anbieters überprüfen, oder zu unserem eSecretary wechseln. jetzt GRATIS anmelden

Die „GmbH“ hat eine kleine Schwester

Die GmbH war etwas in die Jahre gekommen – sie gibt es seit 1892 – und sie hatte zuletzt zunehmend Konkurrenz von der jüngeren Verwandten aus England – der englischen Limited – bekommen. Durch die Beschlüsse des europäischen Gerichtshofes vor wenigen Jahren, drohte die englische Limited – auch in Deutschland zugelassen – als billigere Alternative der GmbH den Rang abzulaufen. Daher hat der Bundestag – nach über 6 Jahren Gesetzesentwurf – die Reform des GmbH-Gesetzes (GmbHG) beschlossen und zum 01.11.2008 das MoMiG eingeführt und damit zugleich der GmbH zu neuen Erfolgsmeldungen verholfen.

Seit der Einführung zum 01.11.2008 kann die haftungsbeschränkte Unternehmergesellschaft gegründet werden. Nach der gesetzlichen Formulierung wird ein Stammkapital von mindestens 1 EUR vorrausgesetzt. Dies ergibt sich aus § 5 Abs. 2 GmbHG, wonach der Nennbetrag jedes Geschäftsanteils auf volle EUR lauten muss. Dies bedeutet, dass, da die haftungsbeschränkte Untemehmergesellschaft mindestens einen Geschäftsanteil haben muss und dieser auf mindestens 1 EUR zu lauten hat und ein Stammkapital von 1 EUR nicht unterschritten werden kann.

Die Erfahrungen im Ausland – insbesondere in Großbritannien – zeigen, dass ein Stammkapital von mindestens 1.000 EUR schon erforderlich ist, um einen ordnungsgemäßen Geschäftsbetrieb zu gewährleisten. Bei einem zu niedrigen Stammkapital kann das Handelsregister die Eintragung aber trotzdem nicht ablehnen, da es nach der GmbH-Reform kein Prüfungsrecht mehr hat.

Aber Vorsicht im neuen GmbH-Gesetz  lauern Haftungsfallen, die bei der Gründung einer UG (haftungsbeschränkt) unbedingt bereits vor der Gründung berücksichtigt werden sollten, damit die geplante „Haftungsbeschränkung“ auch wirklich greift.

Informieren Sie sich über die möglichen Haftungsfallen bei der Gründung einer Unternehmergesellschaft. Im Mini-GmbH – Navigator, erfahren Sie neben denm Chancen & Risiken bei der Gründung einer Unternehmergesellschaft, auch wie Sie diese ohne Anwalt selbst gründen können“ und gründen Sie Ihre eigene Unternehmergesellschaft (Mini-GmbH) mit dem Wissen, das Sie elementare Fehler, die bereits bei der Gründung entstehen können, ohne anwaltliche Beratung ausgeschlossen haben. Als Bonus erhalten Sie das Ebook „Die Todsünde eines Unternehmers“, in dem Sie erfahren, welche Schritte Sie unbedingt unterlassen sollten, damit Sie niemals persönlich haften, denn das sollten Sie auf keinen Fall tun.